Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Gemein­samer Bundes­aus­schuss verbes­sert Situa­tion arbeits­loser GKV- Versi­cherter

Sieg­burg, 21. September 2006 Die Krite­rien zur Fest­stel­lung von Arbeits­un­fä­hig­keit bei arbeits­losen Versi­cherten und erwerbs­tä­tigen Versi­cherten sind nun ange­gli­chen. Einen entspre­chenden Beschluss zur Ände­rung der Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Dienstag in Sieg­burg. Ausschlag­ge­bend ist nun in beiden Fällen, ob der Versi­cherte seiner beruf­li­chen Tätig­keit, bezie­hungs­weise einer Tätig­keit, für die er von der Agentur für Arbeit vermit­telt werden soll, aus ärzt­li­cher Sicht nach­gehen kann.

Hinter­grund

Um einen Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall oder Kran­ken­geld zu haben, muss ein Arzt Arbeits­un­fä­hig­keit fest­ge­stellt haben. Die Fest­stel­lung von Arbeits­un­fä­hig­keit erfolgt grund­sätz­lich berufs­spe­zi­fisch. Das bedeutet, dass bestimmte Beschwerden – beispiels­weise Schwin­del­an­fälle bei einem Versi­cherten, der als Dach­de­cker arbeitet – berufs­spe­zi­fisch dazu führten, dass Arbeits­un­fä­hig­keit für die von ihm ausge­übte beruf­liche Tätig­keit vorlag. Bei einem Versi­cherten mit einem anderen Beruf dagegen konnten dieselben Beschwerden keine Fest­stel­lung von Arbeits­un­fä­hig­keit begründen. Daher musste der Arzt bisher den Versi­cherten grund­sätz­lich nach der von ihm ausge­übten beruf­li­chen Tätig­keit befragen.

Bei einem Versi­cherten, der arbeitslos ist, ist dieser berufs­spe­zi­fi­sche Bezug nicht mehr gegeben. Die bishe­rige Rege­lung sah vor, dass bei Arbeits­losen erst ein Anspruch auf Kran­ken­geld entstand, wenn das Leis­tungs­ver­mögen des Versi­cherten nahezu voll­ständig aufge­hoben war.

In der aktu­ellen Recht­spre­chung wurde fest­ge­stellt, dass dieses Krite­rium nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Rege­lungen über das Arbeits­losen zuste­hende Kran­ken­geld einer­seits und der einschlä­gigen leis­tungs­recht­li­chen Vorschriften der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ande­rer­seits steht. Mit der nun beschlos­senen Neure­ge­lung trägt der G-BA diesem Umstand Rech­nung. Die Richt­li­ni­en­än­de­rung zielt als Krite­rium für die Fest­stel­lung von Arbeits­un­fä­hig­keit bei Arbeits­losen auf den zeit­li­chen Umfang ab, für den sich der Versi­cherte der Bundes­agentur für Arbeit zur Verfü­gung gestellt hat.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung nach der Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

 

 


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Arbeitsunfähigkeits-​Richtlinie (AU bei Arbeits­lo­sig­keit)