Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Landes­so­zi­al­ge­richt Nordrhein-​Westfalen bestä­tigt Vorwir­kung der Richtlinien-​Kompetenz des G-BA für das Hilfs­mit­tel­ver­zeichnis - Herstel­ler­firma nach lang­wie­rigem Rechts­streit mit Klage geschei­tert

Sieg­burg, 1. August 2007 Das Landes­so­zi­al­ge­richt Nordrhein-​Westfalen (LSG NRW) hat die Vorwir­kung der Richtlinien-​Kompetenz des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA) für das Hilfs­mit­tel­ver­zeichnis der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) in einem zweit­in­stanz­li­chen Urteil bestä­tigt und damit einen mehr­jäh­rigen Rechts­streit zugunsten der Gemein­samen Selbst­ver­wal­tung entschieden.

Geklagt hatte ein Hilfs­mit­tel­her­steller auf die Aufnahme von Produkten in das Hilfs­mit­tel­ver­zeichnis, das durch die Spit­zen­ver­bände der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen gere­gelt wird. Die Hilfs­mittel beruhten auf einer Behand­lungs­me­thode, die nicht in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung zuge­lassen ist – der so genannten nicht-​invasiven Magnet­feld­the­ra­phie. Welche Behand­lungs­me­thoden zur vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung der GKV gehören,  wird durch den G-BA in Richt­li­nien rechts­ver­bind­lich fest­ge­legt.

Wie das Gericht jetzt in seiner ausführ­li­chen Urteils­be­grün­dung ausführte, dürfen Hilfs­mittel, die auf einer vom G-BA nicht zuge­las­senen oder bereits ausge­schlos­senen Methode beruhen, nicht von den Spit­zen­ver­bänden in das Hilfs­mit­tel­ver­zeichnis aufge­nommen werden. Das Gericht hätte nach eigenen Angaben nur dann eingreifen dürfen, wenn ein so genanntes System­ver­sagen vorge­legen hätte. Es sah es nicht als seine Aufgabe an, die Entschei­dungen des G-BA auf sach­liche Rich­tig­keit hin zu über­prüfen (Urteil vom 24. Mai 2007).

Der unpar­tei­ische Vorsit­zende des G-BA, Dr. Rainer Hess, begrüßte die Entschei­dung des Gerichts: „Dieses Urteil schützt letzt­lich die Versi­cherten der GKV vor einer nicht-​qualitätsgesicherten Versor­gung und stellt sicher, dass auch nicht über den Umweg des Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nisses Behand­lungs­me­thoden in den Leis­tungs­ka­talog gelangen, die bislang den evidenz­ba­sierten Nach­weis ihres medi­zi­ni­schen Nutzens schuldig geblieben sind.“

Nach der Recht­spre­chung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG), hat ein gesetz­lich Versi­cherter in der ambu­lanten Versor­gung nur dann einen gericht­lich durch­setz­baren Anspruch auf Versor­gung mit einer nicht ausdrück­lich zuge­las­senen neuen Behand­lungs­me­thode oder einem Hilfs­mittel, das einer neuen Behand­lungs­me­thode dient, wenn ein System­ver­sagen vorliegt.

Ein solches ist nach der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung nur dann gegeben, wenn ein Verfahren vor dem G-BA von den antrags­be­rech­tigten Stellen oder dem G-BA selbst über­haupt nicht, nicht zeit­ge­recht oder nicht ordnungs­gemäß betrieben wurde und dies auf eine will­kür­liche oder sach­fremde Untä­tig­keit oder Verfah­rens­ver­zö­ge­rung zurück­zu­führen ist.

Der G-BA hatte sich bereits in den Jahren 1992 und 2002 mit der nicht-​invasiven Magnet­feld­the­ra­phie befasst und war zu keiner posi­tiven Bewer­tung gekommen. Neuere wissen­schaft­liche Erkennt­nisse, die die Nütz­lich­keit der Methode hätten zwei­fels­frei nach­weisen können, lagen darüber hinaus nicht vor.