Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Proto­nen­the­rapie zur Behand­lung des Prosta­ta­krebses als statio­näre GKV-​Leistung nur nach fest­ge­legten Quali­täts­kri­te­rien

Berlin, 20. Juni 2008 – Die Proto­nen­the­rapie zur Behand­lung des Prosta­ta­krebses (Prostata­kar­zinom) kann auch weiterhin als Leis­tung der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) im Kran­ken­haus ange­wandt werden, sofern bestimmte Quali­täts­an­for­de­rungen erfüllt und die Behand­lungs­er­geb­nisse doku­men­tiert werden. Einen entspre­chenden Beschluss, der zunächst bis Ende des Jahres 2018 gültig ist, fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

Die Proto­nen­the­rapie ist eine spezi­elle Form der Strah­len­the­rapie. Für die Bewer­tung der Proto­nen­the­rapie zur Behand­lung des Prosta­ta­krebses wurden die verfüg­baren wissen­schaft­li­chen Veröf­fent­li­chungen ausge­wertet mit dem Ergebnis, dass aus diesen noch keine abschlie­ßende Aussage über den Stel­len­wert der Proto­nen­the­rapie im Vergleich zu den anderen als GKV-​Leistung zur Verfü­gung stehenden übli­chen Methoden zur Behand­lung des Prostata­kar­zi­noms abge­leitet werden konnten.

Da solche Studien aber voraus­sicht­lich in naher Zukunft vorge­legt werden können, hat der G-BA von der Möglich­keit Gebrauch gemacht, eine abschlie­ßende Entschei­dung bis zu dem Vorliegen der entspre­chenden verwert­baren Daten auszu­setzen.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung in Kraft.