Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Daten zur Behand­lungs­qua­lität von Früh- und Neuge­bo­renen werden künftig auf Krankenhaus-​Websites veröf­fent­licht

Sieg­burg/Berlin, 19. Februar 2009 – Kran­ken­häuser, die zur Versor­gung von Früh- und Neuge­bo­renen zuge­lassen sind, werden künftig ihre Ergeb­nis­daten im Internet veröf­fent­li­chen. Einen entspre­chenden Beschluss, der zu einer weiteren Stei­ge­rung der Quali­täts­si­che­rung und Trans­pa­renz bei der Behand­lung dieser beson­ders schutz­be­dürf­tigen Kinder führen soll, fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

In einer ersten Phase werden diese spezia­li­sierten Kran­ken­häuser (Peri­na­tal­zen­tren) unter anderem Daten auf ihrer Website veröf­fent­li­chen, die Auskunft über die Häufig­keit von Hirn­blu­tungen, Netz­haut­er­kran­kungen und entzünd­li­chen Darm­er­kran­kungen bei den in den jewei­ligen Kran­ken­häu­sern versorgten Früh- und Neuge­bo­renen  sowie die Sterb­lich­keits­raten geben.

Auf diesem Wege bekommen werdende Eltern künftig weitere Infor­ma­tionen und Entschei­dungs­hilfen zur Auswahl eines Kran­ken­hauses im Vorfeld der Geburt. Außerdem geben die Daten den einwei­senden und weiter­be­treu­enden Vertrags­ärz­tinnen und –ärzten eine Orien­tie­rungs­hilfe.

Für die Kran­ken­häuser bietet die Veröf­fent­li­chung von Ergeb­nis­daten die Möglich­keit, ihre Leis­tungen für die Öffent­lich­keit trans­pa­rent zu machen, und zwar in einer Weise, die Rück­schlüsse auf die tatsäch­liche Qualität zulässt. Mit den von den Kran­ken­häu­sern vorzu­neh­menden Ergän­zungen der Daten wird der Zusam­men­hang von Risiko und Ergebnis bei der Behand­lung von Früh- und Neuge­bo­renen herge­stellt. So lässt sich eine höhere Sterb­lich­keits­rate von Säug­lingen in einem Kran­ken­haus nicht notwen­di­ger­weise auf eine schlech­tere Behand­lungs­qua­lität zurück­führen, sondern auf das unter­schied­liche Risiko der behan­delten Kinder. Das Ster­be­ri­siko ist zum Beispiel umso höher, je geringer das Geburts­ge­wicht und der Reife­grad sind. Außerdem besteht ein erhöhtes Ster­be­ri­siko bei bestimmten ange­bo­renen Fehl­bil­dungen, männ­li­chen Früh- und Neuge­bo­renen, bei Geburten außer­halb des Peri­na­tal­zen­trums und bei Mehr­lings­schwan­ger­schaften.

Der G-BA wird in einem nächsten Schritt das Quali­täts­in­stitut (gemäß § 137a SGB V) beauf­tragen, das Verfahren der Ergeb­nis­ver­öf­fent­li­chung im Rahmen der Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung der Versor­gung von Früh- und Neuge­bo­renen weiter zu entwi­ckeln. Deren Auswir­kungen auf die Versor­gung sollen außerdem ausge­wertet werden.

Im Rahmen seines gesetz­li­chen Auftrags, Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung bei zuge­las­senen Kran­ken­häu­sern zu beschließen, hatte der G-BA im Dezember 2008 eine Ergän­zung und Über­ar­bei­tung der Verein­ba­rung über Maßnahmen zur Quali­täts­si­che­rung der Versor­gung von Früh- und Neuge­bo­renen beschlossen. Die Rege­lung legt Mindest­an­for­de­rungen an die Struk­tur­qua­lität von Kran­ken­häu­sern fest, die erfüllt sein müssen, damit diese bestimmte Leis­tungen weiterhin anbieten dürfen (§137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Dazu zählt insbe­son­dere die Einfüh­rung einer Regel­mä­ßig­keits­zahl: Das Zeit­in­ter­vall zwischen den Aufnahmen von Früh­ge­bo­renen mit einem Geburts­ge­wicht von kleiner als 1250 Gramm muss in den vergan­genen 12 Monaten durch­schnitt­lich weniger als 30 Tage betragen haben, um eine regel­mä­ßige Erfah­rung in diesem hoch­sen­si­blen Bereich der neona­to­lo­gi­schen Betreuung zu gewähr­leisten.

Die entspre­chenden Beschlüsse des G-BA sind verbind­lich. Die Verein­ba­rung sowie die dazu­ge­hö­rige Anlage 1 und der nun beschlos­sene Anhang werden auf folgender Inter­net­seite veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zur-​richtlinie/41/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Verein­ba­rung über Maßnahmen zur QS der Versor­gung von Früh- und Neuge­bo­renen (Neuauf­nahme eines Anhangs zur Anlage 1)