Pres­se­mit­tei­lung | Ambu­lante spezi­al­fach­ärzt­liche Versor­gung

Ambu­lante Diagnostik und Behand­lung HIV-​infizierter Pati­en­tinnen und Pati­enten im Kran­ken­haus erwei­tert

Sieg­burg/Berlin, 19. Juni 2009 – Auch bei der Diagnostik und Versor­gung von Pati­en­tinnen und Pati­enten mit einer bisher symptom­losen HIV-​Infektion sind die Voraus­set­zungen für eine inter­dis­zi­pli­näre ambu­lante Behand­lung in Kran­ken­häu­sern zu Lasten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) gegeben. Einen entspre­chenden Ergän­zungs­be­schluss fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

Die ambu­lante Diagnostik und Versor­gung von Pati­en­tinnen und Pati­enten mit HIV/AIDS im Kran­ken­haus wurde bereits im vergan­genen Jahr vom G-BA gere­gelt. Bisher fehlten aber noch die Voraus­set­zungen, dass auch dieje­nigen Pati­en­tinnen und Pati­enten davon profi­tieren können, die zwar HIV-​infiziert sind, aber bislang noch keinen Krank­heits­an­zei­chen haben. Auch bei der medi­zi­ni­schen Versor­gung dieser Pati­en­tinnen und Pati­enten ist jedoch die Betreuung durch Experten erfor­der­lich, damit beispiels­weise schon bereits vor dem Auftreten infek­ti­ons­be­zo­gener Symptome recht­zeitig mit einer anti­re­tro­vi­ralen Therapie begonnen werden kann.

Seinem gesetz­li­chen Auftrag entspre­chend (§ 116b SGB V) hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung der Kran­ken­häuser für die ambu­lante Behand­lung spezi­eller Erkran­kungen in einer Richt­linie gere­gelt. Inhalte dieser Rege­lung sind die Weiter­ent­wick­lung, Konkre­ti­sie­rung und Über­prü­fung des Kata­loges der hoch­spe­zia­li­sierten Leis­tungen, der seltenen Erkran­kungen sowie Erkran­kungen mit beson­deren Krank­heits­ver­läufen.

Bislang hat der G-BA die Voraus­set­zungen für eine spezia­li­sierte ambu­lante Behand­lung im Kran­ken­haus von folgenden Erkran­kungen geschaffen: ange­bo­rene Skelett­sys­tem­fehl­bil­dungen, schwer­wie­gende immu­no­lo­gi­sche Erkran­kungen, Anfalls­leiden und neuro­mus­ku­läre Erkran­kungen, onko­lo­gi­sche Erkran­kungen, primär skle­ro­sie­rende Cholan­gitis, Morbus Wilson, Marfan-​Syndrom, Muko­vis­zi­dose, pulmo­nale Hyper­tonie, Hämo­philie, Tuber­ku­lose und Multiple Skle­rose, schwere Herz­in­suf­fi­zienz, HIV/AIDS und Rheuma.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text sowie die Beschluss-​erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zur-​richtlinie/20/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie nach § 116b SGB V (Ergän­zung zur Konkre­ti­sie­rung Diagnostik und Versor­gung von Pati­enten mit HIV/Aids)