Pres­se­mit­tei­lung | Disease-​Management-Programme

Koor­di­nie­rungs­aus­schuss beschließt Empfeh­lung für struk­tu­rierte Behand­lungs­pro­gramme

Sieg­burg, den 1. Februar 2002 - Der Koor­di­nie­rungs­aus­schuss hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2002 in Berlin beschlossen, dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit gemäß § 137 f Absatz 1 SGB V die folgenden Krank­heiten für eine Zulas­sung als struk­tu­rierte Behand­lungs­pro­gramme (Disease-​Management-Programme) zu empfehlen:

  1. Diabetes mellitus (Typ 1 und Typ 2)
  2. Chro­nisch Obstruk­tive Atem­wegs­er­kran­kungen
  3. Brust­krebs
  4. Koro­nare Herz­er­kran­kungen (KHK)

Der Empfeh­lung liegen die gesetz­li­chen Entschei­dungs­kri­te­rien für die Krank­heits­arten zu Grunde, nämlich die Zahl der Betrof­fenen, die Möglich­keiten zur Verbes­se­rung der Versor­gungs­qua­lität, die Verfüg­bar­keit von evidenz­ba­sierten Leit­li­nien, der sekto­ren­über­grei­fende Behand­lungs­be­darf, die Beein­fluss­bar­keit des Krank­heits­ver­laufs durch den Pati­enten sowie der finan­zi­elle Aufwand der Behand­lung. Weil es sich bei den Behand­lungs­pro­grammen für die gesetz­liche Kran­ken­ver­si­che­rung um der Art nach neue Aufgaben handelt, deren Aufwand und Kosten noch nicht im einzelnen zu über­sehen sind, hat der Koor­di­nie­rungs­aus­schuss seine Empfeh­lung auf die gesetz­lich erfor­der­liche Mindest­zahl von vier chro­ni­schen Krank­heiten beschränkt.

In einem weiteren Schritt wird der Koor­di­nie­rungs­aus­schuss nach der endgül­tigen Fest­le­gung der Krank­heiten durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit die Anfor­de­rungen an die Ausge­stal­tung der Behand­lungs­pro­gramme beschließen. Hierzu wird den Spit­zen­or­ga­ni­sa­tionen der ambu­lanten und statio­nären Vorsorge-​ und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tungen, den Spit­zen­or­ga­ni­sa­tionen der Selbst­hilfe sowie der sons­tigen Leis­tungs­er­bringer im Gesund­heits­wesen vorher Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme gegeben.

Danach werden Anfor­de­rungen an die Disease-​Management-Programme und die Einzel­heiten ihrer Umset­zung in einer Rechts­ver­ord­nung des Bundes­mi­nis­te­riums für Gesund­heit fest­ge­legt.

Mit der zeit­ge­recht und auf den Tag genau beschlos­senen Empfeh­lung, für die der Koor­di­nie­rungs­aus­schuss nur vier Wochen Zeit hatte, hat das neue Gremium der Selbst­ver­wal­tung seine Hand­lungs­fä­hig­keit unter Beweis gestellt.

In der Sitzung am 28. Januar 2002 wurde auch die Einrich­tung eines weiteren Arbeits­aus­schusses „Krite­rien für eine zweck­mä­ßige und wirt­schaft­liche Leis­tungs­er­brin­gung“ verein­bart. Dieser Arbeits­aus­schuss wird für die eigent­li­chen Aufgaben des Koor­di­nie­rungs­aus­schuss nach §137 e Absatz 3 SGB V zuständig sein und insbe­son­dere auf der Grund­lage evidenz­ba­sierter Leit­li­nien „Krite­rien“ für eine zweck­mä­ßige und wirt­schaft­liche Leitungs­er­brin­gung für bis zu 10 Krank­heiten pro Jahr defi­nieren und Empfeh­lungen zur Umset­zung und Evalu­ie­rung vorschlagen. An Hand der Krite­rien sollen Behand­lungs­ab­läufe in der gesund­heit­li­chen Versor­gung  verbes­sert und nicht notwen­dige Kosten einge­spart werden. Unter­ver­sor­gung soll besei­tigt, Fehl­ver­sor­gung vermieden und Über­ver­sor­gung soll abge­baut  werden.