Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

G-BA verbindet Mindest­menge für die Versor­gung von Früh- und Neuge­bo­renen mit Beratungs-​ und Quali­täts­kon­zept

Ab dem 1. Januar 2010 soll eine verbind­liche Mindest­menge von 14 Fällen pro Jahr die Voraus­set­zung dafür sein, dass Kran­ken­häuser auch weiterhin Früh- und Neuge­bo­rene versorgen dürfen. Auf diese Rege­lung verstän­digte sich der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Die Mindest­menge gilt sowohl für extrem leichte Früh- und Neuge­bo­rene (unter 1250 Gramm/Level 1) als auch für sehr leichte Früh- und Neuge­bo­rene (1250 bis 1499 Gramm/Level 2).

Zudem beschloss der G-BA, die Einfüh­rung dieser Mindest­menge mit einem Beratungs-​ und Quali­täts­kon­zept zu verbinden. Bis Ende des Jahres 2009 wird zunächst die Mutter­schafts­richt­linie mit dem Ziel über­ar­beitet, eine Risi­ko­schwan­ger­schaft genauer zu defi­nieren. Betrof­fene Frauen, bei denen eine Früh­ge­burt absehbar ist, sollen dann noch ziel­ge­rich­teter dahin­ge­hend beraten werden, recht­zeitig ein auf die Geburt von Früh- und Neuge­bo­renen spezia­li­siertes Zentrums aufzu­su­chen. Weiterhin soll das neue Quali­täts­in­stitut nach § 137a SGB V einen Auftrag für die Entwick­lung geeig­neter Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung erhalten.

„Dieser Mindest­men­gen­be­schluss schafft zunächst eine recht­lich sichere Basis für den Fort­be­stand der bestehenden Anfor­de­rungen einer monat­li­chen Behand­lung von mindes­tens einem Früh- und Neuge­bo­renen. Darüber hinaus wird die Syste­matik der Bera­tung und Risi­ko­ab­klä­rung für die schwan­geren Frauen verbes­sert“, sagte Dr. Rainer Hess, Unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA. „Auf dieser Grund­lage muss die Mindest­menge dann in Zukunft regel­mäßig geprüft und weiter entwi­ckelt werden.“

Der G-BA hat den Auftrag, Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung bei zuge­las­senen Kran­ken­häu­sern zu beschließen (§ 137 SGB V). Hierzu können Mindest­an­for­de­rungen an die Struk­tur­qua­lität von Kran­ken­häu­sern fest­ge­legt werden, die erfüllt sein müssen, damit diese bestimmte Leis­tungen weiterhin anbieten dürfen (§137 SGB V Satz 3 Nr. 2). Zur Versor­gung von Früh- und Neuge­bo­renen liegt eine entspre­chende Rege­lung vor, die nun durch die Fest­le­gung einer Mindest­menge ergänzt wird.

Die Mindest­men­gen­ver­ein­ba­rung wird dem Beschluss ange­passt und nach Abschluss der Über­ar­bei­tung  auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/18/


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