Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

Arznei­mittel zur Behand­lung der Depres­sion mit dem Wirk­stoff Rebo­xetin künftig nicht mehr zu Lasten der GKV verord­nungs­fähig

Berlin, 16. September 2010 – Arznei­mittel zur Behand­lung der Depres­sion mit dem Wirk­stoff Rebo­xetin sind künftig nicht mehr zu Lasten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) verord­nungs­fähig. Das hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen und damit eine entspre­chende Nutzen­be­wer­tung des Insti­tuts für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) in seiner Arzneimittel-​Richtlinie umge­setzt.

Die Nutzen­be­wer­tung des IQWiG erfolgte im Rahmen des im Jahr 2004 vom G-BA erteilten Auftrag zur umfas­senden Bewer­tung von Qualität und Wirt­schaft­lich­keit der Arznei­mit­tel­ver­sor­gung in für die GKV beson­ders rele­vanten Versor­gungs­be­rei­chen. Der Auftrag wiederum war durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) in Abstim­mung mit der Kassen­ärzt­li­chen Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV) und den dama­ligen Spit­zen­ver­bänden der Kran­ken­kassen unter Betei­li­gung der Arbeits­ge­mein­schaft der Apothe­ker­ver­bände (ABDA) veran­lasst worden.

„Die Nutzen­be­wer­tung ergab für Rebo­xetin keine Belege für einen Nutzen im Vergleich zu einem Placebo in der Behand­lung von Pati­en­tinnen und Pati­enten mit Depres­sionen. Im Vergleich zu anderen Arznei­mit­teln wurde in Studien sogar eine Unter­le­gen­heit von Rebo­xetin belegt. Zudem ergaben sich auch Belege für Gesund­heits­schä­di­gungen von Pati­en­tinnen und Pati­enten durch Neben­wir­kungen“, sagte Dr. Rainer Hess, Unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA und Vorsit­zender des G-​BA-Unterausschusses Arznei­mittel.

„Aufgrund dieses eindeutig nega­tiven Ergeb­nisses der Nutzen­be­wer­tung hat der G-BA beschlossen, Reboxetin-​haltige Arznei­mittel nur noch ausnahms­weise in medi­zi­nisch gut begrün­deten Einzel­fällen zur Verord­nung zu Lasten der GKV zuzu­lassen. Pati­en­tinnen und Pati­enten werden damit vor einer poten­tiell schäd­li­chen Behand­lung ohne Nutzen geschützt. Zur medi­ka­men­tösen Behand­lung von Depres­sionen steht eine Viel­zahl anderer Wirk­stoffe zur Verfü­gung, deren Nutzen besser belegt ist und die deshalb in der Versor­gung Vorrang haben müssen.“

Grund­sätz­lich ist der G-BA gesetz­lich ermäch­tigt, die Verord­nung von Arznei­mit­teln einzu­schränken oder auszu­schließen, wenn nach dem allge­mein aner­kannten Stand der medi­zi­ni­schen Erkennt­nisse der diagnos­ti­sche oder thera­peu­ti­sche Nutzen, die medi­zi­ni­sche Notwen­dig­keit oder die Wirt­schaft­lich­keit nicht nach­ge­wiesen ist. Verord­nungs­ein­schrän­kungen oder -​ausschlüsse sind auch möglich, wenn Arznei­mittel unzweck­mäßig sind oder eine andere, wirt­schaft­li­chere Behand­lungs­mög­lich­keit mit vergleich­barem diagnos­ti­schen oder thera­peu­ti­schen Nutzen verfügbar ist.

Der Beschluss wird dem BMG zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung mit dem ersten Tag des Monats im über­nächsten Quartal nach der Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text sowie eine entspre­chende Erläu­te­rung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/7/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Arzneimittel-​Richtlinie/ Anlage III (Rebo­xetin)