Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

G-BA: Auto­loge Stamm­zell­trans­plan­ta­tion zur Behand­lung von Erwach­senen mit akuter lympha­ti­scher Leuk­ämie nur in klini­schen Studien

Berlin, 21. Juli 2011 – Aus Gründen der Pati­en­ten­si­cher­heit soll die auto­loge Stamm­zell­trans­plan­ta­tion bei akuter lympha­ti­scher Leuk­ämie (ALL) bei Erwach­senen derzeit nur im Rahmen klini­scher Studien durch­ge­führt werden. Dies hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin entschieden und zugleich die Methode als Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) im Rahmen einer Kran­ken­haus­be­hand­lung ausge­schlossen.

Im Rahmen seiner Metho­den­be­wer­tung hat der G-BA fest­ge­stellt, dass die auto­loge Stamm­zell­trans­plan­ta­tion bei ALL eine expe­ri­men­telle Behand­lungs­me­thode mit nicht gesi­chertem Nutzen ist. Dieses Ergebnis stimmt mit der Bewer­tung des Insti­tuts für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) und der Empfeh­lung der Euro­päi­schen Gesell­schaft für Blutstammzell-​ und Knochen­marks­trans­plan­ta­tion (EBMT) überein.

Die akute lympha­ti­sche Leuk­ämie (ALL) ist eine seltene und lebens­be­droh­liche Erkran­kung, die unbe­han­delt inner­halb weniger Monate zum Tode führt. Stan­dard zu Beginn der Behand­lung der ALL ist eine hoch­do­sierte Chemo­the­rapie. Anschlie­ßend kann die Chemo­the­rapie entweder fort­ge­führt oder eine Stamm­zell­trans­plan­ta­tion mit fami­liärem oder fremdem Spender (allo­gene Stamm­zell­trans­plan­ta­tion) erwogen werden. Falls sich bei einer ALL im Einzel­fall aufgrund spezi­fi­scher, indi­vi­du­eller Umstände ergeben sollte, dass die genannten Behand­lungs­al­ter­na­tiven nicht ange­wandt werden können, besteht die Möglich­keit, dass ein verfas­sungs­recht­lich begrün­deter Leis­tungs­an­spruch auf eine Behand­lung mit auto­loger Stamm­zell­trans­plan­ta­tion zu Lasten der GKV dennoch gegeben ist: Der G-BA hatte Anfang des Jahres mit einem entspre­chenden Beschluss bekräf­tigt, dass gesetz­lich versi­cherte Pati­en­tinnen und Pati­enten in Ausnah­me­fällen auch auf vom G-BA ausge­schlos­sene Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden Anspruch nach dem soge­nannten Niko­laus­be­schluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) haben, sofern die dort fest­ge­legten Krite­rien erfüllt sind.

Der G-BA hat den gesetz­li­chen Auftrag (§ 137c Abs. 1 SGB V), Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden, die zu Lasten der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen im Rahmen einer Kran­ken­haus­be­hand­lung ange­wandt werden oder ange­wandt werden sollen, daraufhin zu prüfen, ob sie für eine ausrei­chende, zweck­mä­ßige und wirt­schaft­liche Versor­gung der Versi­cherten unter Berück­sich­ti­gung des allge­mein aner­kannten Standes der medi­zi­ni­schen Erkennt­nisse erfor­der­lich sind.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text und die Beschluss­erläu­te­rung werden in Kürze auf folgender Inter­net­seite veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zur-​richtlinie/34/

Gegen den ursprüng­li­chen Text der Pres­se­mit­tei­lung hatte es Einwände bezüg­lich der Darstel­lung der Posi­tion der GMALL-​Studiengruppe gegeben. Deshalb wurde der am 21. Juli 2011 veröf­fent­lichte Text entspre­chend korri­giert.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie Methoden Kran­ken­haus­be­hand­lung/ § 4 (Auto­loge Stamm­zell­trans­plan­ta­tion bei akuter lympha­ti­scher Leuk­ämie (ALL) bei Erwach­senen)