Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

Bewer­tung von Arznei­mit­teln und Medi­zin­pro­dukten: G-BA beschließt Ände­rungen seiner Geschäfts-​ und Verfah­rens­ord­nung

Berlin, 20. Oktober 2011 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin mehrere Ände­rungen seiner Geschäfts-​ und Verfah­rens­ord­nung beschlossen. Diese betreffen die künf­tige Bewer­tung von Arznei­mit­teln und Medi­zin­pro­dukten und tragen zudem den neuen Aufgaben des Gremiums im Zusam­men­hang mit dem Arznei­mit­tel­markt­neu­ord­nungs­ge­setz (AMNOG) Rech­nung.

Die Beschlüsse ermög­li­chen unter anderem die Beschleu­ni­gung von Verfahren und eine höhere Sitzungs­fre­quenz des Unter­aus­schusses Arznei­mittel. Zudem wurden inhalt­liche und redak­tio­nelle Ände­rungen am Verfahren der Bewer­tung von Arznei­mit­teln verab­schiedet, insbe­son­dere hinsicht­lich der frühen Nutzen­be­wer­tung von Arznei­mit­teln. Die Ände­rungen sehen unter anderem vor, dass Arznei­mittel, die nach dem 1. Januar 2011 eine Zulas­sung für die Kinder- und Jugend­heil­kunde (pädia­tri­sche Verwen­dung) erhalten, Arznei­mittel mit neuen Wirk­stoffen gleich­ge­stellt werden. Darüber hinaus wird das Verfahren der Frei­stel­lung eines Arznei­mit­tels von der frühen Nutzen­be­wer­tung wegen Gering­fü­gig­keit näher ausge­staltet.

Im Zentrum der Ände­rungen der Verfah­rens­ord­nung steht die Neufas­sung der Rege­lungen zur Einschrän­kung und zum Ausschluss der Verord­nungs­fä­hig­keit eines Arznei­mit­tels, mit der der G-BA der Neufas­sung des § 92 Abs.1 Satz 1 Halbs. 4 SGB V durch das AMNOG  Rech­nung trägt. Danach kann der G-BA die Verord­nung von Arznei­mit­teln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweck­mä­ßig­keit erwiesen ist oder eine andere, wirt­schaft­li­chere Behand­lungs­mög­lich­keit mit vergleich­barem thera­peu­ti­schen Nutzen verfügbar ist.

Aufgreif­kri­te­rium für die Einlei­tung eines Verfah­rens zur Einschrän­kung oder zum Ausschluss der Verord­nungs­fä­hig­keit eines Arznei­mit­tels wegen Unzweck­mä­ßig­keit ist, dass aufgrund einer durch­ge­führten Nutzen­be­wer­tung die thera­pier­e­le­vante Unter­le­gen­heit eines Arznei­mit­tels im Vergleich zu anderen Arznei­mit­teln oder Behand­lungs­mög­lich­keiten als belegt ange­sehen werden kann oder Hinweise auf eine Unter­le­gen­heit vorhanden sind, die einer Bestä­ti­gung bedürfen, zum Beispiel durch eine konfir­ma­to­ri­sche Studie. Hinweise können sich auch aus einer frühen Nutzen­be­wer­tung nach § 35a SGB V ergeben.

Die Beur­tei­lung der Zweck­mä­ßig­keit eines Arznei­mit­tels erfolgt auf der Grund­lage quali­tativ hoch­wer­tiger Studien. Der G-BA legt im Benehmen mit der Arznei­mit­tel­kom­mis­sion der deut­schen Ärzte­schaft (AkdÄ), dem Bundes­in­stitut für Arznei­mittel und Medi­zin­pro­dukte (BfArM) und dem Paul-​Ehrlich-Institut (PEI) die Anfor­de­rungen an die Studien im Einzel­fall fest und fordert den von der Bewer­tung betrof­fenen phar­ma­zeu­ti­schen Unter­nehmer zur Durch­füh­rung und Vorlage der Studien auf. Wird die ange­for­derte Studie von dem phar­ma­zeu­ti­schen Unter­nehmen nicht oder nicht recht­zeitig vorge­legt, kann der G-BA das Arznei­mittel auch ohne Nach­weis der Unzweck­mä­ßig­keit von der Versor­gung ausschließen.

Die Beschlüsse zur Geschäfts-​ und Verfah­rens­ord­nung werden dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und treten nach erfolgter Geneh­mi­gung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Die Beschluss­texte sowie eine Erläu­te­rung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/47/


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