Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Künst­liche Befruch­tung: G-BA konkre­ti­siert die Zähl­weise von Versu­chen – „Zähler auf 0“ nach Geburt eines Kindes

Berlin, 18. Oktober 2012 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat hinsicht­lich des Anspruchs gesetz­lich versi­cherter verhei­ra­teter Paare auf Maßnahmen zur künst­li­chen Befruch­tung zu Lasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) klar­ge­stellt, welcher Behand­lungs­an­spruch nach einem erfolg­rei­chen Behand­lungs­ver­such (Geburt) besteht. So hat ein Paar erneut Anspruch auf die für die Maßnahme zuläs­sige Höchst­zahl von erfolg­losen Versu­chen. Die der Geburt voran­ge­gan­genen Behand­lungs­ver­suche werden nicht ange­rechnet.

„Bei der Zähl­weise von Versu­chen zur künst­li­chen Befruch­tung hat es in der Vergan­gen­heit immer wieder Unsi­cher­heiten gegeben. Da dies für betrof­fene Paare von zentraler Bedeu­tung ist, möchte der G-BA mit der heute auf Initia­tive der Pati­en­ten­ver­tre­tung beschlos­senen Konkre­ti­sie­rung der Richt­linie zur Klärung des Sach­ver­haltes beitragen“, sagte Dr. Harald Deisler, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zender des Unter­aus­schusses Metho­den­be­wer­tung am Donnerstag in Berlin. Der G-BA gehe medi­zi­nisch begründet davon aus, dass nach der Geburt eines Kindes ein erneuter Anspruch auf die Maßnahmen der künst­li­chen Befruch­tung bis zur jeweils fest­ge­legten Höchst­zahl erfolg­loser Versuche auch dann bestehen könne, wenn vor dem erfolg­rei­chen Versuch bereits Maßnahmen der künst­li­chen Befruch­tung erbracht wurden. Dies bedeute die „Zurück­set­zung des Zählers auf null“ nach der Geburt eines Kindes – so die Beschluss­be­grün­dung. Als Geburt im Sinne der G-​BA-Richtlinie gilt die Lebend- oder Totge­burt gemäß § 31 Perso­nen­stands­ver­ord­nung.

Ist beispiels­weise die Intra­cy­to­plas­ma­ti­sche Sper­mi­en­in­jek­tion die Methode der Wahl, bei der ein einzelnes Sper­mium mit einer Mikro­pi­pette aufge­nommen und in das Cyto­plasma der Eizelle inji­ziert wird, ist die Höchst­zahl der erfolg­losen Versuche auf drei fest­ge­legt. Nach der Geburt eines Kindes besteht erneuter Anspruch auf die Maßnahmen, d.h. auf bis zu drei Versuche.

Gesetz­lich versi­cherte verhei­ra­tete Paare haben einen Anspruch auf Maßnahmen der künst­li­chen Befruch­tung zu Lasten der GKV (§ 27a Abs. 1 Nr. 2 SGB V), wenn nach Auffas­sung des behan­delnden Arztes hinrei­chende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese besteht laut Gesetz dann, wenn eine bestimmte Anzahl von erfolg­losen Versu­chen nicht über­schritten wird. Einzel­heiten zu Voraus­set­zungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der G-BA in seinen Richt­li­nien.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und tritt nach Nicht­be­an­stan­dung und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text sowie die tragenden Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/26/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­li­nien über künst­liche Befruch­tung: Zähl­weise der Behand­lungs­ver­suche