Pres­se­mit­tei­lung | Bedarfs­pla­nung

Ziel­genau, flexibel, frist­ge­recht: G-BA refor­miert ambu­lante ärzt­liche Bedarfs­pla­nung

Berlin, 20. Dezember 2012 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat mit einer Neufas­sung der entspre­chenden Richt­linie den Planungs­rahmen für die Zulas­sungs­mög­lich­keiten von Ärztinnen und Ärzten nach Fach­gruppen einschließ­lich der Psycho­the­ra­peu­tinnen und -​therapeuten für eine gleich­mä­ßige und bedarfs­ge­rechte ambu­lante medi­zi­ni­sche Versor­gung fest­ge­legt. Mit dem am Donnerstag in Berlin gefassten Beschluss erfüllt der G-BA – vorbe­halt­lich der Zustim­mung des Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) – frist­ge­recht zum Jahres­ende seinen Auftrag aus dem am 1. Januar 2012 in Kraft getre­tenen Gesetz zur Verbes­se­rung der Versor­gungs­struk­turen in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV-​VStG), eine funk­ti­ons­fä­hige Bedarfs­pla­nung zu schaffen.

„Wir haben nun eine ziel­ge­naue und den regio­nalen Beson­der­heiten Rech­nung tragende flexible Rege­lung vorge­legt, mit der die Zulas­sungs­mög­lich­keiten von Ärztinnen und Ärzten in länd­li­chen Regionen verbes­sert und mit der Vertei­lungs­pro­bleme in der ärzt­li­chen Versor­gung ziel­ge­richtet ange­gangen werden können“; sagte Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA, am Donnerstag in Berlin. „Das neue und fein­glied­ri­gere Planungs­raster ermög­licht es, Versor­gungs­lü­cken schneller zu erkennen und zu schließen.“

„Eine wirk­lich gute Versor­gungs­steue­rung mit bundes­ein­heit­li­chen Rahmen­be­din­gungen wird nur dann den viel­fäl­tigen Facetten lokaler Beson­der­heiten gerecht, wenn sie in begrün­deten Fällen Anpas­sungs­mög­lich­keiten zulässt. Die Richt­linie wird diesem Anspruch in beson­derer Weise gerecht. Wir wissen, dass vor allem die regio­nale Alters­struktur und Morbi­dität, räum­liche Faktoren oder auch beson­dere Versor­gungs­lagen Anlass dafür sein können. Gut gesi­chert ist auch der Zusam­men­hang zwischen sozio­öko­no­mi­schen Faktoren und der Morbi­dität einer Bevöl­ke­rung“, so Hecken weiter. „Damit stellt die Bedarfs­pla­nung auch ein Steue­rungs­in­stru­ment dar, das flexi­bler auf die geän­derten Anfor­de­rungen an die ambu­lante Versor­gung reagieren kann. Die neue Richt­linie stellt somit gleich­wer­tige Versor­gungs­zu­gänge im Gebiet der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land sicher.“

Die Bedarfs­pla­nung legt bundes­ein­heit­lich einen verbind­li­chen Rahmen zur Bestim­mung der Arzt­zahlen fest, die für eine bedarfs­ge­rechte Versor­gung der Bevöl­ke­rung benö­tigt werden und ermög­licht gleich­zeitig eine Bewer­tung der bestehenden Versor­gungs­si­tua­tion. Sie macht kennt­lich, wo ein über- bzw. unter­durch­schnitt­li­ches Versor­gungs­ni­veau vorliegt.

Die Grund­züge der neuen Bedarfs­pla­nung:

Um den aktu­ellen Erfor­der­nissen an die ambu­lante Versor­gung gerecht zu werden, wird das ärzt­liche Leis­tungs­an­gebot stärker nach Arzt­gruppen ausdif­fe­ren­ziert und die Raum­be­züge auf dieser Basis somit neu struk­tu­riert. Um die haus­ärzt­liche Versor­gung vor Ort zu sichern und zugleich dem Umstand Rech­nung zu tragen, dass Fach­ärzte mit zuneh­mendem Spezia­li­sie­rungs­grad deut­lich größere Einzugs­ge­biete versorgen können, sieht die Richt­linie als neue Planungs­be­reiche den soge­nannten Mittel­be­reich, die Kreise bzw. kreis­freien Städte, die Raum­ord­nungs­re­gion und das KV-​Gebiet vor. Durch die so erreichte Diffe­ren­zie­rung der Planungs­be­reiche in Größe und Zuschnitt wird die Vertei­lung der Arztinnen und Ärzte sowie Psycho­the­ra­peu­tinnen und -​therapeuten deut­lich verbes­sert. Neu in die Bedarfs­pla­nung aufge­nommen ist die geson­derte fach­ärzt­liche Versor­gung, um dem Auftrag der Versor­gungs­steue­rung im Sinne eines gleich­mä­ßigen Zugangs auch in diesem Bereich gerecht zu werden.

Künftig gilt für die haus­ärzt­liche Versor­gung der Mittel­be­reich, für die allge­meine fach­ärzt­liche Versor­gung der Kreis und die kreis­freie Stadt und für die spezia­li­sierte fach­ärzt­liche Versor­gung die Raum­ord­nungs­re­gion als Planungs­raum.

Bundes­weit ergeben sich so für den haus­ärzt­li­chen Bereich annä­hernd 3.000 (inkl. der jetzt schon freien Sitze) neue Zulas­sungs­mög­lich­keiten. Für den Bereich der Psycho­the­ra­peu­tinnen und -​therapeuten wird ein Aufwuchs von knapp 1.400 konsta­tiert. Gerade in diesem Bereich wird damit die im euro­päi­schen Vergleich einzig­ar­tige Versor­gungs­si­tua­tion noch einmal verbes­sert.

Diagramm Bedarfsplanung

Die neue Bedarfs­pla­nung hat zudem das Ziel, die Versor­gung zu steuern und Zulas­sungs­mög­lich­keiten genau dort auszu­weisen, wo sie benö­tigt werden – weg von Ballungs­zen­tren hin zu schlechter gestellten Regionen. Gerade im Bereich der Psycho­the­rapie sind solche Ballungen deut­lich fest­stellbar. Die Rege­lungen  ermög­li­chen daher, den Aufbau von Versor­gungs­struk­turen im länd­li­chen Raum zu beschleu­nigen. Beispiels­weise können inner­halb einer drei­jäh­rigen Über­gangs­phase bestehende Zulas­sungs­be­schrän­kungen beibe­halten werden, bis in jedem ehema­ligen Planungs­be­reich inner­halb des neuen Planungs­be­rei­ches ein Versor­gungs­grad von mindes­tens 100 v.H. erreicht ist. Weiterhin wurde die Möglich­keit geschaffen, eben­falls inner­halb dieser Über­gangs­zeit Planungs­be­reiche mit einem Versor­gungs­grad zwischen 100 bis 110 v.H. zu sperren.

Um eine sukzes­sive Anpas­sung von Versor­gungs­graden vorzu­nehmen, sieht die Richt­linie auch die Möglich­keit vor, zeit­lich gestaf­felt entspre­chende Struk­turen aufzu­bauen. Da aller­dings kurz­fris­tige Zuwächse bei Haus­ärz­tinnen und
-ärzten sowie Psycho­the­ra­peu­tinnen und -​therapeuten vor allem in länd­li­chen Gebieten erklärtes Ziel dieser Bedarfs­pla­nungs­re­form sind, werden diese von der Rege­lung ausge­nommen.

Die neue Richt­linie sieht einen Demo­gra­fie­faktor vor, der sowohl auf die gegen­wär­tige Vertei­lung der Ärzte abstellt als auch die im Bundes­ge­biet unter­schied­liche Alte­rung der Bevöl­ke­rung berück­sich­tigt. So wird der Leis­tungs­be­darf der 65-​Jährigen und Älteren bzw. unter 65-​Jährigen eines Planungs­be­reichs getrennt ermit­telt. In Folge dessen ergeben sich für eine Reihe von ärzt­li­chen Fach­gruppen deut­lich gestei­gerte Leis­tungs­um­fänge für die ältere Bevöl­ke­rung im Vergleich zur jüngeren. Aller­dings kann der Demo­gra­fie­faktor nur dort wirken, wo er auch ange­messen steuern kann. Der Bereich der Kinder­ärzte und Kinder- und Jugend­psych­iater sowie die Arzt­gruppen der geson­derten fach­ärzt­li­chen Versor­gung werden daher ausge­nommen.

Der Beschluss tritt nach Nicht­be­an­stan­dung durch das BMG und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger zum 1. Januar 2013 in Kraft. Es ist eine Über­gangs­re­ge­lung bis Mitte 2013 vorge­sehen. Der Beschluss­text und die Tragenden Gründe werden auf folgender Seite veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​unterausschuss/7/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Bedarfsplanungs-​Richtlinie: Neufas­sung Bedarfs­pla­nung gemäß GKV-​VStG