Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Einrich­tungen für die Behand­lung von schwerst­kranken Opiat­ab­hän­gigen wird der Zugang zur Versor­gung erleich­tert

Berlin, 17. Januar 2013 – Einrich­tungen, die schwerst­kranke opiat­ab­hän­gige Pati­en­tinnen und Pati­enten zu Lasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) mit Diamor­phin (synthe­ti­sches Heroin) behan­deln wollen, sollen künftig einen leich­teren Zugang zur Versor­gung erhalten. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin beschlossen, die bishe­rigen quan­ti­ta­tiven, perso­nellen und räum­li­chen Vorgaben zu Gunsten von flexi­blen Rege­lungen zu ersetzen. Der Beschluss wird zunächst dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

„Mit dieser Entschei­dung trägt der G-BA Forde­rungen nach einer Verein­fa­chung der derzeit gültigen Rege­lung Rech­nung, um mehr betrof­fene Pati­en­tinnen und Pati­enten behan­deln zu können. Insbe­son­dere die Drogen­be­auf­tragte der Bundes­re­gie­rung, einzelne Kommunen aber auch Einrich­tungen, die an der diamor­phin­ge­stützten Substi­tu­ti­ons­be­hand­lung teil­nehmen, haben immer wieder auf Umset­zungs­schwie­rig­keiten hinge­wiesen, denen mit der nun verab­schie­deten Ände­rung der Richt­linie begegnet werden soll“, sagte Dr. Harald Deisler, unpar­tei­isches Mitglied im G-BA und Vorsit­zender des Unter­aus­schusses Metho­den­be­wer­tung.

Dem Beschluss zufolge wird die bisher defi­nierte Zahl von drei Ärztinnen-​ und Arzt­stellen verlassen und durch eine Vorgabe ersetzt, mit der ohne Quali­täts­ver­luste weiterhin eine zuver­läs­sige und fach­lich hoch­wer­tige diamor­phin­ge­stützte Substi­tu­ti­ons­be­hand­lung sicher­ge­stellt wird. Eine weitere Ände­rung betrifft die Behand­lung außer­halb der Vergabe-​ und Nach­be­ob­ach­tungs­zeiten im Rahmen von Rufbe­reit­schaften.

Schließ­lich soll auch die bisher formale Forde­rung nach wenigs­tens drei sepa­raten Räumen geän­dert und flexi­bi­li­siert werden. Die neue Vorgabe hebt darauf ab, dass in den Einrich­tungen Räum­lich­keiten für einen unge­störten Ablauf der diamor­phin­ge­stützten Behand­lung zur Verfü­gung stehen müssen. Soweit keine sepa­raten Räume für den Warte-, den Ausgabe-​ und den Über­wa­chungs­be­reich vorge­halten werden können, müssen die Einrich­tungen darlegen, wie die Anfor­de­rungen an die Qualität der Versor­gung in ange­mes­sener Weise ander­weitig erfüllt werden.

Der G-BA hatte bereits im März 2010 eine recht­liche Vorgabe umge­setzt, nach der Sucht­kranken nach erfolg­losen Thera­pien die Diamor­phin­gabe – neben der Methadon-​Substitution – als weitere Behand­lungs­mög­lich­keit zu Lasten der GKV zur Verfü­gung steht. Die Behand­lung mit Diamor­phin darf nur in geeig­neten Einrich­tungen vorge­nommen werden, die bestimmte Krite­rien erfüllen.

Für eine diamor­phin­ge­stützte Substi­tu­ti­ons­be­hand­lung kommen ausschließ­lich schwerst­ab­hän­gige Pati­en­tinnen und Pati­enten in Frage, die das 23. Lebens­jahr voll­endet haben, seit mindes­tens fünf Jahren süchtig sind und sich bereits zwei erfolglos been­deten bezie­hungs­weise abge­bro­chenen Sucht­be­hand­lungen unter­zogen haben. Die Rege­lung sieht zudem eine beglei­tende psycho­so­ziale Betreuung mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten vor.

Nach aktu­ellen Schät­zungen, die je nach Quelle schwanken, liegt die Zahl der für eine Behand­lung mit Diamor­phin in Frage kommenden Pati­en­tinnen und Pati­enten mit 1500 bis 3000 Opiat­ab­hän­gigen deut­lich nied­riger als noch im Jahr 2010 geschätzt (70.000 bis 150.000 Betrof­fene). Nach eigenen Erhe­bungen des G-BA wurden im Jahr 2011 etwa 400 Pati­en­tinnen und Pati­enten mit Diamor­phin behan­delt.

Der Beschluss­text und eine Erläu­te­rung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/22/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie Methoden vertrags­ärzt­liche Versor­gung (Perso­nelle und räum­liche Anfor­de­rungen an diamor­phin­sub­sti­tu­ie­rende Einrich­tungen)