Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Neue Heilmittel-​Richtlinien wurden ange­passt

Sieg­burg, 16. März 2004 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat heute eine Anpas­sung der Neufas­sung der Heilmittel-​Richtlinien beschlossen. Das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Soziale Siche­rung (BMGS) hatte der Neufas­sung der Heilmittel-​Richtlinien vom 1. Dezember 2003 zuge­stimmt, wenn die Richt­li­nien in fünf Punkten ergänzt bzw. geän­dert werden. Dr. Rainer Hess, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des Gemein­samen Bundes­aus­schusses dazu: „Die Auflagen des BMGS waren zu konkret. Sie mussten den Bedürf­nissen der Versor­gung ange­passt und die Richt­li­nien entspre­chend geän­dert werden. Der Bundes­aus­schuss hat damit sowohl die notwen­dige medi­zi­ni­sche Versor­gung weiterhin gesi­chert als auch zu Einspa­rungen beigetragen.“

Bei den Auflagen des BMGS ging es um folgende Punkte:

1. Länger­fris­tige Verord­nungen von Heil­mit­teln

Die länger­fris­tige Verord­nung von Heil­mit­teln über den Regel­fall hinaus war schon im Richt­li­ni­en­be­schluss vom 1. Dezember 2003 vorge­sehen. Diese Möglich­keit ist durch den heutigen Beschluss des Bundes­aus­schusses ausdrück­li­cher gere­gelt.

2. Konti­nu­ier­liche Behand­lung

Damit eine länger­fris­tige Verord­nung nicht unter­bro­chen wird, hat der G-BA einen neuen Passus in den Richt­li­ni­en­text aufge­nommen. Dieser besagt, dass die Kran­ken­kassen bis zum Zugang einer Entschei­dung die Kosten des Heil­mit­tels über­nehmen. Eine Rück­for­de­rung der Kosten bereits erbrachter Leis­tungen ist nicht zulässig.

3. Verord­nungs­mengen

Der Bundes­aus­schuss hat nach Maßgabe des BMGS die maxi­malen Verord­nungs­mengen so ange­passt, dass für Pati­enten unnö­tige Praxis­ge­bühren vermieden werden. In den Fällen einer länger­fris­tigen Verord­nung ist die Verord­nungs­menge abhängig von der Behand­lungs­fre­quenz so zu bemessen, dass mindes­tens eine ärzt­liche Unter­su­chung inner­halb einer Zeit­spanne von 12 Wochen nach der Verord­nung gewähr­leistet ist.

4. Behand­lung von Kindern mit zentralen Bewe­gungs­stö­rungen (ZNS)

Der Auflage des Minis­te­riums wurde in soweit Rech­nung getragen, als die Alters­grenze auf 18 Jahre erhöht wurde. Das Behand­lungs­kon­zept, wie es im Beschluss vom 1. Dezember 2003 formu­liert ist, wurde beibe­halten, da es einer Fehl­ver­sor­gung in der Praxis vorbeugt.

5. Wech­sel­wir­kung mit Früh­för­de­rung

In den Heilmittel-​Richtlinien wurde klar­ge­stellt, dass eine Verord­nung von Heil­mit­teln nicht den Anspruch auf Früh­för­de­rung einschränkt.

Der Vorsit­zende stellte abschlie­ßend fest, dass der Bundes­aus­schuss sich bei der Umset­zung der Auflagen des Minis­te­riums ausschließ­lich an fach­li­chen Krite­rien orien­tiert habe. Die nun beschlos­senen Ände­rungen stellten im Wesent­li­chen nur begriff­liche Klar­stel­lungen des Beschlusses vom 1. Dezember 2003 dar. Hess wört­lich: „Leider haben die Heil­mit­tel­ver­bände durch ihre Infor­ma­ti­ons­po­litik in den vergan­genen Wochen dazu beigetragen, die Pati­enten im Vorfeld des In-​Kraft-Tretens der Richt­li­nien unnötig zu verun­si­chern.“

Die Neufas­sung der Heilmittel-​Richtlinien soll zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.

Zum Hinter­grund der Richtlinien-​Neufassung :

Die Über­ar­bei­tung der im Jahr 2001 in Kraft getre­tenen Neufas­sung der Heilmittel-​Richtlinien war notwendig geworden, nachdem Probleme in der prak­ti­schen Anwen­dung der Richt­li­nien deut­lich wurden. Aber auch die Stei­ge­rung der Ausgaben für Heil­mittel in der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung von 20 Prozent im Jahre 2002 im Vergleich zu 2000 machte eine Über­prü­fung der Heilmittel-​Richtlinien erfor­der­lich. Der Bundes­aus­schuss hatte im Dezember 2003 eine Neufas­sung der Heilmittel-​Richtlinien vorge­legt, in der sicher­ge­stellt wird, dass die Verord­nung von Heil­mit­teln sich ledig­lich an der medi­zi­ni­schen Notwen­dig­keit, nicht aber an ökono­mi­schen Anreizen orien­tiert.

Siehe auch die Pres­se­mit­tei­lung vom 5. Dezember 2003:


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Heilmittel-​Richtlinien (Neufas­sung)