Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser: Neben Auskünften zu „Chef­arzt­ver­trägen“ erst­mals auch finan­zi­elle Sank­ti­ons­mög­lich­keiten bei Verstoß gegen Berichts­pflicht

Berlin, 20. März 2014 - Falls Kran­ken­häuser für die Durch­füh­rung von Opera­tionen, Eingriffen oder Leis­tungen finan­zi­elle Anreize setzen, muss dies zukünftig im jähr­li­chen Quali­täts­be­richt ange­geben werden. Zudem ziehen Verstöße von Kran­ken­häu­sern gegen ihre Pflicht zur Quali­täts­be­richt­erstat­tung finan­zi­elle Sank­tionen nach sich. Einen entspre­chenden Beschluss fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

Kran­ken­häuser müssen ab dem Berichts­jahr 2013 Angaben darüber machen, ob sie leis­tungs­be­zo­gene Ziel­ver­ein­ba­rungen mit ihren leitenden Ärztinnen und Ärzten, soge­nannte „Chef­arzt­ver­träge“, abge­schlossen haben. Weichen die Kran­ken­häuser dabei von den dies­be­züg­li­chen Empfeh­lungen der Deut­schen Kran­ken­haus­ge­sell­schaft (DKG) ab, sind dieje­nigen Leis­tungen anzu­geben, für die finan­zi­elle Anreize gesetzt wurden. Die Verpflich­tung der DKG, Empfeh­lungen zu „Chef­arzt­ver­trägen“ abzu­geben und auf diese Weise die Unab­hän­gig­keit der medi­zi­ni­schen Entschei­dungen zu sichern, wurde mit dem Krebsfrüherkennungs-​ und -​registergesetz (KFRG) gesetz­lich veran­kert. Die DKG gab – im Einver­nehmen mit der Bundes­ärz­te­kammer (BÄK) – am 24. April 2013 die gefor­derte Empfeh­lung ab. Ausdrück­lich ist hier fest­ge­halten, dass Chef­ärzte in ihrer Verant­wor­tung für die Diagnostik und Therapie des einzelnen Behand­lungs­falls unab­hängig und keinen Weisungen des Kran­ken­haus­trä­gers unter­worfen sind und finan­zi­elle Anreize für einzelne Eingriffe oder Leis­tungen nicht verein­bart werden dürfen.

Ab dem Berichts­jahr 2013 veröf­fent­licht der G-BA zudem jähr­lich eine Liste der Kran­ken­häuser, die ihrer Pflicht zur Quali­täts­be­richt­erstat­tung nicht ordnungs­gemäß nach­ge­kommen sind. Sofern dasselbe Kran­ken­haus erneut nicht pflicht­gemäß liefert, erfolgen mit einem erst­mals beschlos­senen Quali­täts­si­che­rungs­ab­schlag finan­zi­elle Sank­tionen, indem das Kran­ken­haus einen Quali­täts­si­che­rungs­ab­schlag in Höhe von zunächst 1 Euro und im Wieder­ho­lungs­fall von 2 Euro pro voll­sta­tio­närem Kran­ken­haus­fall des Berichts­jahres zahlen muss. Nach Ablauf von drei Jahren über­prüft der G-BA die Wirk­sam­keit dieser Sank­tionen.

Seit dem Jahr 2005 sind Kran­ken­häuser gesetz­lich verpflichtet, regel­mäßig struk­tu­rierte Quali­täts­be­richte zu veröf­fent­li­chen. Was im Einzelnen in den Quali­täts­be­richten darge­stellt werden muss, wie sie geglie­dert sein sollen und in welchem Daten­format sie zur Verfü­gung stehen müssen, legt der G-BA in seinen Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser fest (Qb-R).

Eine umfas­sende Über­ar­bei­tung der Rege­lungen hatte der G-BA im Jahr 2012 abge­schlossen. Diese Neufas­sung greift bereits für die Quali­täts­be­richte, die die Kran­ken­häuser für das Jahr 2012 erar­beiten. Die nun beschlos­senen Ände­rungen gelten ab dem Berichts­jahr 2013.

Der heutige Beschluss tritt nach Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Beschluss­text und Tragende Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/18/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Rege­lungen zum Quali­täts­be­richt der Kran­ken­häuser: Anpas­sungen für das Berichts­jahr 2013ff.