Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

BSG bestä­tigt Mindest­menge für Knie-​TEP

Berlin, 15. Oktober 2014 – Das Bundes­so­zi­al­ge­richt (BSG) hat am Dienstag in Kassel die Auffas­sung des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA) bestä­tigt, dass Knie-​TEP (Kniegelenk-​Totalendoprothesen) plan­bare Leis­tungen sind, deren Ergeb­nis­qua­lität in beson­derem Maße von der Menge der erbrachten Leis­tungen abhängt. Dies sei recht­mäßig und hinrei­chend mit wissen­schaft­li­chen Belegen unter­mauert – so das Gericht in seinem Urteil, mit dem auf die Revi­sion der beklagten Kran­ken­kasse der Rechts­streit an das Landes­so­zi­al­ge­richt (LSG) Niedersachsen-​Bremen zurück­ver­wiesen wurde (AZ: BSG B 1 KR 33/13 R). Die Einschät­zung des G-BA sei vertretbar, dass eine Mindest­menge von 50 Knie-​TEP im Kalen­der­jahr pro Betriebs­stätte die Güte der Versor­gung fördert. Nach dem allge­mein aner­kannten Stand medi­zi­ni­scher Erkennt­nisse sei eine fort­lau­fende Befas­sung des gesamten Behand­lungs­teams mit Knie-​TEP für eine quali­tativ hinrei­chende Behand­lungs­praxis erfor­der­lich.

Dazu erklärte der unpar­tei­ische Vorsit­zende des G-BA, Josef Hecken:

„Damit ist die Auffas­sung des G-BA zur Mindest­menge für die Knie-​TEP in vollem Umfang und höchst­rich­ter­lich bestä­tigt. Das Urteil schafft für den weiteren Umgang mit dem Quali­täts­si­che­rungs­in­stru­ment der Mindest­menge die erhoffte Rechts­klar­heit. Damit haben wir die Basis, dass Mindest­mengen auch künftig fester Bestand­teil der Quali­täts­si­che­rung und der gezielten Steue­rung von Kran­ken­haus­be­hand­lungen bleiben.“

Das LSG Berlin-​Brandenburg hatte im August 2011 zunächst der Klage einer Klinik gegen die Mindest­menge bei Knie-​TEP statt­ge­geben (AZ: L 7 KA 77/08 KL). Daraufhin hatte der G-BA Revi­sion beim BSG einge­legt und bis zu einer rechts­kräf­tigen Entschei­dung in der Haupt­sache die Anwen­dung der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Rege­lung ausge­setzt. Der Beschluss zur Ausset­zung ist unab­hängig von der gest­rigen BSG-​Entscheidung nach wie vor gültig, die Ausset­zung der Anwen­dung dieser Mindest­menge wird aber alsbald formal aufge­hoben, so dass dann die Mindest­menge von 50 wieder verbind­lich wird.

Der G-BA ist durch den Gesetz­geber beauf­tragt, Maßnahmen der Quali­täts­si­che­rung bei zuge­las­senen Kran­ken­häu­sern zu beschließen (§ 137 SGB V). Dazu zählt auch ein Katalog plan­barer Leis­tungen, bei denen die Qualität des Behand­lungs­er­geb­nisses in beson­derem Maße von der Menge der erbrachten Leis­tungen abhängig ist. Für diese Leis­tungen sollen nach dem Willen des Gesetz­ge­bers soge­nannte Mindest­mengen fest­ge­legt werden.