Pres­se­mit­tei­lung | Psycho­the­rapie und psych­ia­tri­sche Versor­gung

Post­trau­ma­ti­sche Belas­tungs­stö­rungen: EMDR als Methode in der Psycho­the­rapie aner­kannt

Berlin, 16. Oktober 2014 – Für die Behand­lung gesetz­lich kran­ken­ver­si­cherter Pati­en­tinnen und Pati­enten, die an einer Post­trau­ma­ti­schen Belas­tungs­stö­rung (PTBS) leiden, steht zukünftig eine weitere psycho­the­ra­peu­ti­sche Methode zur Verfü­gung. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin einen entspre­chenden Beschluss gefasst, der vorsieht, dass Eye-​Movement-Desensitization and Repro­ces­sing (EMDR) als Behand­lungs­me­thode im Rahmen eines umfas­senden Behand­lungs­kon­zeptes der Verhal­tens­the­rapie, der tiefen­psy­cho­lo­gisch fundierten Psycho­the­rapie oder der analy­ti­schen Psycho­the­rapie ange­wendet werden kann.

„Pati­enten, die durch Ereig­nisse und Erfah­rungen wie beispiels­weise Verge­wal­ti­gung, Krieg, Entfüh­rung und Folter trau­ma­ti­siert sind, steht mit EMDR eine weitere Methode in der ambu­lanten Psycho­the­rapie zur Verfü­gung. Ange­sichts gravie­render Symptome wie Angst und Suizid­gedanken und erheb­li­cher psychi­scher Begleit­er­kran­kungen, unter denen Pati­enten mit PTBS zu leiden haben, ist dies sehr zu begrüßen“, so Dr. Harald Deisler, unpar­tei­isches Mitglied im G-BA und Vorsit­zender des Unter­aus­schusses Psycho­the­rapie. „Der Nutzen der EMDR bei der Behand­lung von Erwach­senen mit PTBS erwies sich im Bewer­tungs­ver­fahren des G-BA als wissen­schaft­lich belegt.“

Die Behand­lungs­me­thode EMDR kann auch bei der Verar­bei­tung weiterer als trau­ma­tisch erlebter Ereig­nisse und Erfah­rungen, wie beispiels­weise nach Unfällen oder der Diagnose einer lebens­be­droh­li­chen Krank­heit, ange­zeigt sein. Das Kern­stück der Behand­lung bildet nach der Begrün­derin, der US-​Amerikanerin Fran­cine Shapiro, die „Desen­si­bi­li­sie­rung“. Dabei soll durch kurz­zei­tiges Inkon­takt­treten mit der belas­tenden Erin­ne­rung bei gleich­zei­tiger bila­te­raler Stimu­la­tion wie rhyth­mi­sche Augen­be­we­gungen, Töne oder kurze Berüh­rungen etwa des Hand­rü­ckens die Blockie­rung aufge­hoben und eine zügige Verar­bei­tung der belas­tenden Erin­ne­rung ermög­licht werden.

Der G-BA bewertet psycho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lungs­formen – ebenso wie andere medi­zi­ni­sche Methoden – nach einem fest­ge­legten Verfahren. Über­prüft wird dabei, ob psycho­the­ra­peu­ti­sche Verfahren, Methoden oder Tech­niken medi­zi­nisch notwendig und wirt­schaft­lich sind und ob sie für Pati­en­tinnen und Pati­enten einen wissen­schaft­lich belegten Nutzen haben.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zunächst zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Psychotherapie-​Richtlinie: EMDR bei Erwach­senen mit Post­trau­ma­ti­schen Belas­tungs­stö­rungen und Umstruk­tu­rie­rung der Anlage 1