Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

G-BA infor­miert zum Stand des Quali­täts­ma­nage­ments in ärzt­li­chen, psycho­the­ra­peu­ti­schen und zahn­ärzt­li­chen Praxen

Berlin, 22. Januar 2016 – Die Berichte über das Jahr 2014 zum einrich­tungs­in­ternen Quali­täts­ma­nage­ment in der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung sowie in Zahn­arzt­praxen sind veröf­fent­licht worden. Einen entspre­chenden Beschluss fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Die Berichte infor­mieren über den Stand der Einfüh­rung und Umset­zung dieses Quali­täts­si­che­rungs­in­stru­ments, zu dessen Einsatz die an der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung teil­neh­menden Ärzte, Psycho­the­ra­peuten und Zahn­ärzte gemäß der entspre­chenden Richt­li­nien des G-BA verpflichtet sind.

„Das einrich­tungs­in­terne Quali­täts­ma­nage­ment ist zentraler Bestand­teil der Quali­täts­för­de­rung in der medi­zi­ni­schen Versor­gung. Ziel der Vorgaben des G-BA zum Quali­täts­ma­nage­ment ist es, quali­täts­för­dernde Instru­mente und Maßnahmen im Praxis­alltag zu veran­kern, wie beispiels­weise regel­mä­ßige Bespre­chungen des Praxis­teams, trans­pa­rente Prozess-​ und Ablauf­be­schrei­bungen sowie ein Notfall-​ und Fehler- und Beschwer­de­ma­nage­ment“, sagte Dr. Regina Klakow-​Franck, unpar­tei­isches Mitglied im G-BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Quali­täts­si­che­rung. „Der Bericht zur vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung über das Jahr 2014 weist darauf hin, dass von nahezu allen Ärzten und Psycho­the­ra­peuten ein Qualitätsmanagement-​System ange­wandt wird. Für die zahn­ärzt­liche Versor­gung kann laut Jahres­be­richt 2014 davon ausge­gangen werden, dass die Pflicht zur Einfüh­rung eines Quali­täts­ma­nage­ments von den Vertrags­zahn­arzt­praxen erfüllt wird. Im Vergleich zum Vorjahr zeigen die Ergeb­nisse, dass sich die Anwen­dung bestimmter Instru­mente, beispiels­weise des Beschwer­de­ma­nage­ments, verbes­sert hat“, so Klakow-​Franck weiter.

Beide Berichte zum einrich­tungs­in­ternen Quali­täts­ma­nage­ment in der vertrags­ärzt­li­chen und vertrags­zahn­ärzt­li­chen Versor­gung einschließ­lich einer Bewer­tung des G-BA sind auf folgenden Seiten veröf­fent­licht:

Qualitätsmanagement-​Richtlinie vertrags­ärzt­liche Versor­gung

Qualitätsmanagement-​Richtlinie vertrags­zahn­ärzt­liche Versor­gung

Hinter­grund – Quali­täts­ma­nage­ment

Quali­täts­ma­nage­ment ist ein Instru­ment der Orga­ni­sa­ti­ons­ent­wick­lung. Unter diesem Begriff werden alle orga­ni­sa­to­ri­schen Maßnahmen zusam­men­ge­fasst, die der Verbes­se­rung von Abläufen und damit auch der Ergeb­nisse von Einrich­tungen dienen. Durch das regel­mä­ßige Über­prüfen und Hinter­fragen des Erreichten soll sicher­ge­stellt werden, dass das Quali­täts­ni­veau gehalten und dort, wo es erfor­der­lich ist, weiter ausge­baut wird.

Die an der statio­nären, vertrags­ärzt­li­chen, vertrags­psy­cho­the­ra­peu­ti­schen und vertrags­zahn­ärzt­li­chen Versor­gung teil­neh­menden Leis­tungs­er­bringer sind nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V verpflichtet, ein einrich­tungs­in­ternes Quali­täts­ma­nage­ment einzu­führen und weiter­zu­ent­wi­ckeln. Der G-BA ist beauf­tragt, hierzu die grund­sätz­li­chen Anfor­de­rungen fest­zu­legen. Seit dem Jahr 2005 gibt es die Qualitätsmanage-​Richtlinien für Kran­ken­häuser (KQM-RL) und Vertrags­ärzte (ÄQM-RL) und seit 2006 für Vertrags­zahn­ärzte (ZÄQM-RL).

Ende des vergan­genen Jahres hat der G-BA die Erst­fas­sung einer sekto­ren­über­grei­fend geltenden Qualitätsmanagement-​Richtlinie beschlossen, die die grund­sätz­li­chen Anfor­de­rungen an ein einrich­tungs­in­ternes Quali­täts­ma­nage­ment in Praxen und Kliniken regelt. Die drei bestehenden Qualitätsmanagement-​Richtlinien für den vertrags­ärzt­li­chen, vertrags­zahn­ärzt­li­chen und statio­nären Bereich werden von der neuen Richt­linie abge­löst, sobald diese in Kraft getreten ist.


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