Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Neue Methoden mit Medi­zin­pro­dukten hoher Risi­ko­klasse: Verfahren der Bewer­tung nach § 137h SGB V fest­ge­legt

Berlin, 17. März 2016– Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Verfah­rens­re­ge­lungen beschlossen, nach denen er zukünftig neue Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden mit Medi­zin­pro­dukten hoher Risi­ko­klasse nach § 137h SGB V bewerten wird. Mit dem Beschluss hat der G-BA frist­ge­recht die Grund­lagen dafür geschaffen, dass er den neuen Geset­zes­auf­trag erfüllen kann.

„Beruhen Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden auf dem Einsatz eines Medi­zin­pro­duktes hoher Risi­ko­klasse, werden sie zukünftig daraufhin über­prüft, ob der Nutzen bereits als hinrei­chend belegt anzu­sehen ist oder ob sie zumin­dest das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive aufweisen. Die Bewer­tung erfolgt im Zusam­men­hang mit einer erst­ma­ligen Anfrage eines Kran­ken­hauses beim Institut für das Entgelt­system im Kran­ken­haus (InEK) auf zukünf­tige Erstat­tung, aber nur dann, wenn die Methode neu i.S.d. § 137h SGB V ist, also auf einem neuen theoretisch-​wissenschaftlichen Konzept beruht. Das neue Prüf- und Bewer­tungs­ver­fahren stellt ange­sichts der engen Fristen eine Heraus­for­de­rung dar. Im Ergebnis geht es aber nicht nur um Pati­en­ten­si­cher­heit, sondern auch um Rechts- und Planungs­si­cher­heit für die Kran­ken­häuser hinsicht­lich der Finan­zie­rung neuer Methoden“, sagte Professor Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA.

Bereits in der gesetz­li­chen Rege­lung und in der konkre­ti­sie­renden Rechts­ver­ord­nung sind die wesent­li­chen Vorgaben zu Begriffen und Schritten des neuen Verfah­rens fest­ge­legt. In seiner Verfah­rens­ord­nung hat der G-BA nun darauf aufbauend die näheren Details zum Verfahren zur Bewer­tung und zu einem Bera­tungs­an­gebot für Kran­ken­häuser und Hersteller von Medi­zin­pro­dukten gere­gelt. Die Bera­tungs­an­frage sollte möglichst früh­zeitig vor einer Anfrage beim InEK an den G-BA gestellt werden. Der G-BA wird hierzu Antrags­for­mu­lare auf seinen Inter­net­seiten zur Verfü­gung stellen.

Das Verfahren beim G-BA greift, sobald beim InEK zu einer neuen Methode, deren Einsatz maßgeb­lich auf dem Einsatz eines Medi­zin­pro­duktes hoher Risi­ko­klasse beruht, erst­malig ein zusätz­li­ches Entgelt für die Vergü­tung bean­tragt wird. Das anfra­gende Kran­ken­haus hat dem G-BA dann zugleich Infor­ma­tionen über den Stand der wissen­schaft­li­chen Erkennt­nisse zu dieser Methode sowie zu der Anwen­dung des Medi­zin­pro­dukts zu über­mit­teln. Die über­mit­telten Infor­ma­tionen werden vom G-BA daraufhin über­prüft, ob sie plau­sibel und voll­ständig sind und ob die Voraus­set­zungen für ein Bewer­tungs­ver­fahren nach § 137h SGB V vorliegen. Voraus­set­zung für die Notwen­dig­keit eines solchen Bewer­tungs­ver­fah­rens ist insbe­son­dere, dass es sich um eine erst­ma­lige Anfrage eines Kran­ken­hauses beim InEK handelt und die Methode ein neues theoretisch-​wissenschaftliches Konzept aufweist.

Die vom Kran­ken­haus über­mit­telten Infor­ma­tionen und das vorläu­fige Ergebnis des G-BA hinsicht­lich einer Bewer­tungs­not­wen­dig­keit veröf­fent­licht der G-BA auf seinen Inter­net­seiten. Betrof­fene Kran­ken­häuser und Medi­zin­pro­dukte­her­steller erhalten mit dieser Bekannt­ma­chung die Möglich­keit, in der Regel inner­halb eines Monats ergän­zende Infor­ma­tionen einzu­rei­chen. Nach Auswer­tung aller vorge­legten Infor­ma­tionen entscheidet der G-BA, ob eine Nutzen­be­wer­tung der Methode durch­zu­führen ist. Ist dies der Fall, hat er spätes­tens nach drei Monaten darüber zu beschließen, ob

  • der Nutzen der Methode unter Anwen­dung des Medi­zin­pro­dukts als hinrei­chend belegt anzu­sehen ist,
  • der Nutzen zwar als noch nicht hinrei­chend belegt anzu­sehen ist, aber die Methode unter Anwen­dung des Medi­zin­pro­dukts das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive bietet, oder
  • die Methode unter Anwen­dung des Medi­zin­pro­dukts kein Poten­zial für eine erfor­der­liche Behand­lungs­al­ter­na­tive bietet, insbe­son­dere weil sie als schäd­lich oder unwirksam anzu­sehen ist.

Kann der Nutzen als hinrei­chend belegt ange­sehen werden oder bietet die Methode zumin­dest das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive, haben die Kran­ken­häuser, die eine Anfrage beim InEK zur gegen­ständ­li­chen Methode gestellt haben, inner­halb von drei Monaten einen Anspruch auf den Abschluss einer Entgelt­ver­ein­ba­rung. Der G-BA prüft aller­dings, ob die Leis­tungs­er­brin­gung mit quali­täts­si­chernden Anfor­de­rungen zu verbinden ist. Bietet die Methode nur das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive, entscheidet der G-BA inner­halb von sechs Monaten über eine Richt­linie zur Erpro­bung nach § 137e SGB V. Konnte für die Behand­lungs­me­thode kein Poten­zial fest­ge­stellt werden, entscheidet der G-BA unver­züg­lich über eine entspre­chende Ände­rung seiner Richt­linie zu Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden im Kran­ken­haus nach § 137c Absatz 1 Satz 2 SGB V.

Der Beschluss zur Ände­rung der Verfah­rens­ord­nung wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) vorge­legt und tritt nach Geneh­mi­gung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Beschluss­text und Tragende Gründe werden in Kürze auf den Inter­net­seiten des G-BA veröf­fent­licht.

Der G-BA wird in einer Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung, die insbe­son­dere an Kran­ken­häuser und Medi­zin­pro­dukte­her­steller gerichtet ist, die einzelnen Schritte des Prüf- und Bewer­tungs­ver­fah­rens und die inhalt­li­chen Anfor­de­rungen an die Infor­ma­ti­ons­über­mitt­lung an den G-BA darlegen. Anmel­dungen für die Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung sind möglich, sobald die Einla­dung auf den Inter­net­seiten des G-BA veröf­fent­licht wurde.

Hinter­grund: Bewer­tung von Methoden mit Medi­zin­pro­dukten hoher Risi­ko­klasse gemäß § 137h SGB V

Der neue § 137h SGB V wurde 2015 mit dem GKV-​Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) beschlossen. Die Medi­zin­pro­duk­te­me­tho­den­be­wer­tungs­ver­ord­nung (MeMBV), die weitere Details der gesetz­li­chen Rege­lungen defi­niert, ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Der G-BA wurde gemäß § 137h Abs. 1 Satz 6 SGB V verpflichtet, das Nähere zum Verfahren inner­halb von drei Monaten nach Inkraft­treten der Rechts­ver­ord­nung zu regeln.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Verfah­rens­ord­nung: Bewer­tung von Methoden mit Medi­zin­pro­dukten der hohen Risi­ko­klassen aufgrund § 137h SGB V