Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Lang­fris­tiger Heil­mit­tel­be­darf: Normen­klar­heit und gerin­gerer büro­kra­ti­scher Aufwand

Berlin, 19. Mai 2016– Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die lang­fris­tige Verord­nungs­mög­lich­keit von Heil­mit­teln neu gere­gelt. In der Heilmittel-​Richtlinie (HeilM-​RL) sind zukünftig dieje­nigen Diagnosen gelistet, bei denen von einem lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf auszu­gehen und somit auf ein Antrags-​ und Geneh­mi­gungs­ver­fahren gene­rell zu verzichten ist. Zudem können Versi­cherte, bei denen keine der gelis­teten Diagnosen vorliegt, bei ihrer Kran­ken­kasse eine lang­fris­tige Heil­mit­tel­ge­neh­mi­gung bean­tragen.

„Die neuen Rege­lungen zur lang­fris­tigen Verord­nungs­mög­lich­keit von Heil­mit­teln schaffen Normen­klar­heit sowohl für die Versi­cherten als auch für die Heil­mit­teler­bringer, die verord­nenden Ärzte sowie die Kran­ken­kassen. Ob ein indi­vi­du­elles Geneh­mi­gungs­ver­fahren durch­zu­führen ist oder nicht, kann nun anhand einer Diagno­se­liste – die zukünftig Anlage der HeilM-​RL sein wird ‑ kran­ken­kas­sen­un­ab­hängig nach­voll­zogen werden. Zur größeren Normen­klar­heit trägt zudem bei, dass die bisher an verschie­denen Stellen getrof­fenen Vorgaben – neben der Heilmittel-​Richtlinie unter anderem im Merk­blatt zum lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf und in der Verein­ba­rung über Praxis­be­son­der­heiten der Kassen­ärzt­li­chen Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV) und des GKV-​Spitzenverbandes – gebün­delt werden. Der bisher sehr hohe büro­kra­ti­sche Aufwand dieses Verfah­rens wird sich erheb­lich redu­zieren“, sagte Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA.

Der heutige Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger frühes­tens zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Rege­lung soll somit zeit­gleich mit der Novel­lie­rung der Wirt­schaft­lich­keits­prü­fung ärzt­lich verord­neter Leis­tungen in Kraft treten. Beschluss­text und Tragende Gründe werden in Kürze auf den Inter­net­seiten des G-BA veröf­fent­licht.

Hinter­grund – Lang­fris­tiger Heil­mit­tel­be­darf

Mit der Neufas­sung der Heilmittel-​Richtlinie zum 1. Juli 2011 hatte der G-BA eine Rege­lung zur lang­fris­tigen Geneh­mi­gung von Heilmittel-​Verordnungen bei schweren, dauer­haften funk­tio­nellen und struk­tu­rellen Schäden ergänzt. Kran­ken­kassen können seitdem die medi­zi­nisch notwen­digen und dauer­haft benö­tigten Heil­mittel auf Antrag der oder des Versi­cherten für mindes­tens ein Jahr geneh­migen. Vertrags­ärzte können im Rahmen dieses geneh­migten lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darfs Verord­nungen entspre­chend der HeilM-​RL vornehmen, ohne dass diese Gegen­stand von Wirt­schaft­lich­keits­prü­fungen werden. Verzichtet die Kran­ken­kasse auf ein Geneh­mi­gungs­ver­fahren, hat das die gleiche Rechts­wir­kung wie eine erteilte Geneh­mi­gung (vgl. § 8 Abs. 4 HeilM-​RL).

Mit dem Ziel, durch die Klar­stel­lungen ein verein­fachtes, einheit­li­ches und damit beschleu­nigtes Verfahren für die Geneh­mi­gung von lang­fris­tiger Heil­mit­tel­be­hand­lung zu errei­chen, veröf­fent­lichte der G-BA im November 2012 ein dies­be­züg­li­ches Merk­blatt. Anlage des Merk­blatts ist eine zwischen GKV-​Spitzenverband und Kassen­ärzt­li­cher Bundes­ver­ei­ni­gung verein­barte Indi­ka­ti­ons­liste zum lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf.

Mit der Ände­rung des § 32 Abs. 1a SGB V durch das GKV-​Versorgungsstrukturgesetz wurde der G-BA beauf­tragt, bis zum 30. Juni 2016 das Nähere zur Heil­mit­tel­ver­sor­gung von Versi­cherten mit lang­fris­tigem Behand­lungs­be­darf zu regeln.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Heilmittel-​Richtlinie: Anpas­sung der Rege­lungen zum lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf