Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Neue Methoden mit Medi­zin­pro­dukten hoher Risi­ko­klasse: Verfah­rens­re­ge­lungen der Bewer­tung nach § 137h SGB V in Kraft getreten

Berlin, 23. August 2016 – Die Verfah­rens­re­ge­lungen, nach denen zukünftig neue Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden mit Medi­zin­pro­dukten hoher Risi­ko­klasse nach § 137h SGB V zu bewerten sind, sind am Dienstag in Kraft getreten. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat hierzu die wesent­li­chen Infor­ma­tionen auf seinen Inter­net­seiten bereit­ge­stellt. Kran­ken­häuser und Medi­zin­pro­dukte­her­steller können sich beim G-BA im Vorfeld der Bewer­tung zum Verfahren und seinen Anfor­de­rungen beraten lassen.

Zur Verfü­gung steht nun auch das Formular, das von den Kran­ken­häu­sern zu verwenden ist, um dem G-BA ihre Infor­ma­tionen über den Stand der wissen­schaft­li­chen Erkennt­nisse zu der neuen Untersuchungs-​ oder Behand­lungs­me­thode zu über­mit­teln. Die Infor­ma­ti­ons­über­mitt­lung löst ein Bewer­tungs­ver­fahren aus.

Der G-BA hat nach § 137h SGB V die Aufgabe, stationär erbring­bare Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden zu bewerten,

  • für die von einem Kran­ken­haus erst­malig eine Anfrage auf zusätz­li­ches Entgelt für die Vergü­tung, eine soge­nannte NUB-​Anfrage, an das Institut für das Entgelt­system im Kran­ken­haus (InEK) gestellt wird,
  • deren tech­ni­sche Anwen­dung maßgeb­lich auf dem Einsatz von Medi­zin­pro­dukten hoher Risi­ko­klasse beruht und
  • die ein neues theoretisch-​wissenschaftliches Konzept aufweisen.

Liegen bei einer Methode alle genannten Voraus­set­zungen vor, bewertet der G-BA, ob der Nutzen der Methode als belegt anzu­sehen ist oder ob sie das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive bietet.

Die gesetz­liche Grund­lage der obli­ga­to­ri­schen und frist­ge­bun­denen Nutzen­be­wer­tung, § 137h SGB V, wurde mit dem im Juli 2015 in Kraft getre­tenen GKV-​Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) geschaffen. Nähere Details hat das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) in der Medi­zin­pro­duk­te­me­tho­den­be­wer­tungs­ver­ord­nung (MeMBV) gere­gelt. Der G-BA hat entspre­chende Rege­lungen zum Verfahren nach § 137h SGB V in seine Verfah­rens­ord­nung (8. Abschnitt des 2. Kapi­tels der VerfO) aufge­nommen. Der Beschluss zur Ände­rung der Verfah­rens­ord­nung wurde vom BMG geneh­migt und ist nach Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger am 23. August 2016 in Kraft getreten.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Verfah­rens­ord­nung: Bewer­tung von Methoden mit Medi­zin­pro­dukten der hohen Risi­ko­klassen aufgrund § 137h SGB V