Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Häus­liche Kran­ken­pflege: Neue Leis­tung bei Kompres­si­ons­the­rapie und Ergän­zung der Unter­stüt­zungs­pflege beschlossen

Berlin, 21. Dezember 2017– Als Leis­tung der häus­li­chen Kran­ken­pflege können Pati­en­tinnen und Pati­enten zukünftig Hilfe beim An- und Ausziehen von ärzt­lich verord­neten Kompres­si­ons­strümpfen oder -​strumpfhosen bereits ab der Kompres­si­ons­klasse I erhalten. Die Hilfe kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn darüber hinaus kein Bedarf an Grund­pflege besteht. Die entspre­chenden Anpas­sungen der Häus­li­chen Krankenpflege-​Richtlinie (HKP-RL) hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen. Zudem wurde in der HKP-RL der gesetz­liche Anspruch auf soge­nannte Unter­stüt­zungs­pflege ergänzt: Bei schwerer Krank­heit – beispiels­weise nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt – können Leis­tungen der Grund­pflege und haus­wirt­schaft­li­chen Versor­gung auch dann verordnet werden, wenn keine medi­zi­ni­sche Behand­lungs­pflege ange­zeigt ist.

„Mit der Ände­rung der Richt­linie zur häus­li­chen Kran­ken­pflege können zukünftig auch Pati­en­tinnen und Pati­enten versorgt werden, die nur eine nied­rig­klas­sige Kompres­si­ons­the­rapie benö­tigen, aber nicht in der Lage sind, die ärzt­lich verord­neten Kompres­si­ons­strümpfe oder -​strumpfhosen selb­ständig an- und auszu­ziehen. Bisher konnte diese Hilfe­leis­tung zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen nur erbracht werden, wenn entweder auch ein grund­pfle­ge­ri­scher Versor­gungs­be­darf bestand oder aber eine Kompres­si­ons­the­rapie höherer Klasse ange­zeigt war“, sagte Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zender des G-BA. „In die Richt­linie aufge­nommen wurde zudem der gesetz­liche Anspruch auf Unter­stüt­zungs­pflege. Pati­en­tinnen und Pati­enten, die zum Beispiel nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt in ihrem häus­li­chen Umfeld vorüber­ge­hend auf Hilfe bei der Grund­pflege und im Haus­halt ange­wiesen sind, können dahin­ge­hende Unter­stüt­zungs­leis­tungen verordnet bekommen.“

  • Kompres­si­ons­the­rapie

Das An- und Ausziehen von ärzt­lich verord­neten Kompres­si­ons­strümpfen oder -​strumpfhosen ist zukünftig bereits ab Kompres­si­ons­klasse I eine verord­nungs­fä­hige Leis­tung der Behand­lungs­pflege. Analog entfällt diese Leis­tung als Maßnahme der Grund­pflege – unbe­nommen davon bleibt das An- und Ausziehen von nicht ärzt­lich verord­neten Stütz- oder Anti­throm­bo­se­strümpfen weiterhin grund­pfle­ge­ri­sche Leis­tung.

  • Unter­stüt­zungs­pflege gemäß § 37 Abs. 1a SGB V

Benö­tigen Pati­en­tinnen und Pati­enten aufgrund einer schweren Krank­heit oder wegen akuter Verschlim­me­rung einer Krank­heit – insbe­son­dere nach einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt, nach einer ambu­lanten Opera­tion oder nach einer ambu­lanten Kran­ken­haus­be­hand­lung – Unter­stüt­zung, ist die Verord­nung von Leis­tungen der Grund­pflege und der haus­wirt­schaft­li­chen Versor­gung möglich. Die soge­nannte Unter­stüt­zungs­pflege wurde vom Gesetz­geber mit dem Kran­ken­haus­struk­tur­ge­setz einge­führt. Die Unter­stüt­zungs­pflege ist auf einen kurz­zei­tigen, vorüber­ge­henden Versor­gungs­be­darf ausge­richtet und kann bis zu vier Wochen verordnet werden. Der gleich­zei­tige Bedarf für eine medi­zi­ni­sche Behand­lungs­pflege ist nicht erfor­der­lich. Die gene­relle Voraus­set­zung für die ärzt­liche Verord­nung von häus­li­cher Kran­ken­pflege, wonach die Leis­tungen nicht durch im Haus­halt lebende Personen über­nommen werden können, gilt jedoch auch hier.

Der Beschluss zur Ände­rung der HKP-RL tritt nach Nicht­be­an­stan­dung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Hinter­grund – Häus­liche Krankenpflege-​Richtlinie

Die Häus­liche Krankenpflege-​Richtlinie des G-BA regelt die ärzt­liche Verord­nung von häus­li­cher Kran­ken­pflege, deren Dauer und deren Geneh­mi­gung durch die Kran­ken­kassen sowie die Zusam­men­ar­beit der Leis­tungs­er­bringer. Sie enthält ein Verzeichnis der Maßnahmen, die zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ärzt­lich verordnet und erbracht werden können. Rechts­grund­lage hierfür sind § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 sowie § 37 SGB V.

Mit dem Kran­ken­haus­struk­tur­ge­setz (KHSG) hatte der Gesetz­geber ermög­licht, dass Leis­tungen der Grund­pflege und haus­wirt­schaft­li­chen Versor­gung auch unab­hängig von der Notwen­dig­keit einer medi­zi­ni­schen Behand­lungs­pflege als Unter­stüt­zungs­pflege verordnet werden können.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Häus­liche Krankenpflege-​Richtlinie: Kompres­si­ons­the­rapie und Unter­stüt­zungs­pflege