Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Opti­sche Kohä­renz­to­mo­grafie zur Diagnostik und Thera­pie­steue­rung bei Netz­haut­er­kran­kungen des Auges wird Kassen­leis­tung

Berlin, 20. Dezember 2018 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin beschlossen, dass die Opti­sche Kohä­renz­to­mo­grafie (OCT) zur Diagnostik und Thera­pie­steue­rung der neovas­ku­lären alters­be­dingten Maku­la­de­ge­ne­ra­tion (nAMD) und des Maku­laödems bei diabe­ti­scher Reti­no­pa­thie (DMÖ) Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen wird. Mit Hilfe der OCT können der Erkran­kungs­ver­lauf und die Notwen­dig­keit von wieder­holten Medi­ka­men­ten­in­jek­tionen in das Auge über­prüft werden.

Die OCT ist ein bild­ge­bendes Verfahren, das die Beur­tei­lung der Netz­haut­struk­turen im Auge ermög­licht und beispiels­weise Flüs­sig­keits­an­samm­lungen und Verän­de­rungen der Netz­haut­dicke zeigt. Sie darf zukünftig zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung einge­setzt werden bei Pati­en­tinnen und Pati­enten, bei denen eine nAMD und DMÖ diagnos­ti­ziert wurde und die Notwen­dig­keit der intra­vi­tralen opera­tiven Medi­ka­men­ten­gabe über­prüft werden soll. Zur Sicher­stel­lung der Behand­lungs­qua­lität hat der G-BA fest­ge­legt, dass die OCT nur von Fach­ärz­tinnen und Fach­ärzten für Augen­heil­kunde durch­ge­führt werden darf.

Bei der nAMD und DMÖ handelt es sich um Netz­haut­er­kran­kungen des Auges, die im Verlauf bis zur Erblin­dung der Betrof­fenen führen können. Zur Behand­lung werden Medi­ka­mente in den Glas­körper des Auges gespritzt. Diese Injek­tionen erfolgen anfangs monat­lich. Sofern bei den Kontroll­un­ter­su­chungen keine neuen Krank­heits­zei­chen nach­weisbar sind, kann die intra­vi­t­reale opera­tive Medi­ka­men­ten­gabe teil­weise ausge­lassen werden.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Die OCT kann als ambu­lante Leis­tung erst dann erbracht werden, wenn der Bewer­tungs­aus­schuss über die Höhe der Vergü­tung im Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab entschieden hat.

Hinter­grund – Metho­den­be­wer­tung der Opti­schen Kohä­renz­to­mo­grafie bei neovas­ku­lärer alters­be­dingter Maku­la­de­ge­ne­ra­tion sowie Maku­laödems bei diabe­ti­scher Reti­no­pa­thie

Der G-BA ist vom Gesetz­geber beauf­tragt zu entscheiden, welchen Anspruch gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherte auf medi­zi­ni­sche oder medizinisch-​technische Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden haben. Im Rahmen eines struk­tu­rierten Bewer­tungs­ver­fah­rens über­prüft der G-BA deshalb, ob Methoden oder Leis­tungen für eine ausrei­chende, zweck­mä­ßige und wirt­schaft­liche Versor­gung der Versi­cherten unter Berück­sich­ti­gung des allge­mein aner­kannten Standes der medi­zi­ni­schen Erkennt­nisse in der vertrags­ärzt­li­chen und/oder statio­nären Versor­gung erfor­der­lich sind.

Zum Abschluss eines struk­tu­rierten Metho­den­be­wer­tungs­ver­fah­rens entscheidet der G-BA darüber, ob und inwie­weit – d. h. für welche genaue Indi­ka­tion und unter welchen quali­täts­si­chernden Anfor­de­rungen – eine Behand­lungs­me­thode ambu­lant und/oder stationär zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ange­wendet werden kann.

Das mit der Studi­en­re­cherche und -​auswertung beauf­tragte Institut für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) veröf­fent­lichte im Juli 2017 seinen Abschluss­be­richt zur OCT. Neben den Ergeb­nissen des IQWiG berück­sich­tigte der G-BA bei seiner Entschei­dungs­fin­dung die Auswer­tung der beim G-BA anläss­lich der Veröf­fent­li­chung des Bera­tungs­themas einge­gan­genen Einschät­zungen einschließ­lich der dort benannten Lite­ratur sowie die Stel­lung­nahmen, die zum Beschluss­ent­wurf einge­holt wurden.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie Methoden vertrags­ärzt­liche Versor­gung: Opti­sche Kohä­renz­to­mo­gra­phie (OCT) zur Diagnostik und Thera­pie­steue­rung der neovas­ku­lären alters­be­dingten Maku­la­de­ge­ne­ra­tion (nAMD) und des Maku­laödems im Rahmen der diabe­ti­schen Reti­no­pa­thie (DMÖ)