Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

G-BA beschließt neue Leis­tungen zur Vermei­dung von Karies bei Klein­kin­dern

Berlin, 17. Januar 2019 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat den Anspruch auf zahn­ärzt­liche Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen und Vorsor­ge­maß­nahmen für Kinder ausge­weitet und die Ange­bote alters­grup­pen­spe­zi­fisch neu struk­tu­riert. Mit dem Ziel, das Auftreten von früh­kind­li­cher Karies zu verrin­gern, werden erst­mals auch Klein­kinder unter drei Jahren einbe­zogen. Die Neufas­sung der Richt­linie zur zahn­ärzt­li­chen Früh­erken­nung bei Kindern wurde am Donnerstag in Berlin beschlossen.

Die wich­tigsten neuen zahn­ärzt­li­chen Früh­erken­nungs­leis­tungen für Kinder:

  • Zahn­ärzt­liche Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen können zukünftig bereits ab dem 6. Lebens­monat wahr­ge­nommen werden. Bislang ist dies erst für Kinder ab dem 3. Lebens­jahr vorge­sehen. Zwischen dem 6. und 34. Lebens­monat besteht nun ein neuer Anspruch auf drei Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen. Diese sind zeit­lich auf die U-​Untersuchungen abge­stimmt. Kinder zwischen dem 34. Lebens­monat und dem voll­endeten 6. Lebens­jahr haben weiterhin unver­än­dert Anspruch auf drei zahn­ärzt­liche Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen.
     
  • Im Rahmen der neu einge­führten Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen vor dem 34. Lebens­monat soll die Zahn­ärztin oder der Zahn­arzt die Betreu­ungs­per­sonen beispiels­weise auch über die Ursa­chen von Erkran­kungen im Mund aufklären und in der Anamnese die Anwen­dung von Fluo­ri­d­ie­rungs­mit­teln wie Zahn­pasta erfragen.
     
  • Das Auftragen von Fluo­rid­lack zur Zahn­schmelz­här­tung wird für Kinder zwischen dem 6. und 34. Lebens­monat Kassen­leis­tung. Der neue Anspruch besteht zweimal je Kalen­der­halb­jahr, unab­hängig davon, ob bei den Kindern eine (initial-​)kariöse Läsion vorliegt. Fluo­rid­lack trägt durch die Remi­ne­ra­li­sie­rung der Zahn­ober­fläche dazu bei, das Entstehen und das Fort­schreiten von Karies zu verhin­dern. Kinder zwischen dem 34. Lebens­monat und dem voll­endeten 6. Lebens­jahr haben weiterhin unver­än­dert Anspruch auf Fluo­ri­d­ie­rung bei hohem Kari­es­ri­siko.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und tritt nach Nicht­be­an­stan­dung und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger, frühes­tens jedoch am 1. Juli 2019, in Kraft. Neue Leis­tungen können erst dann erbracht werden, wenn der Bewer­tungs­aus­schuss über die Höhe der Vergü­tung im Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab für zahn­ärzt­liche Leis­tungen (BEMA) entschieden hat.

Hinter­grund: Früh­erken­nung von Zahn-, Mund- und Kiefer­krank­heiten bei Kindern

Kinder zwischen dem 3. und voll­endeten 6. Lebens­jahr haben gemäß den derzeit geltenden Richt­li­nien über die Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen auf Zahn-, Mund- und Kiefer­krank­heiten Anspruch auf drei zahn­ärzt­liche Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen. Zum Leis­tungs­um­fang gehört insbe­son­dere, dass die Zahn­ärztin oder der Zahn­arzt die Mund­höhle unter­sucht, das Kari­es­ri­siko des Kindes einschätzt, zu Ernäh­rungs­ri­siken durch zucker­hal­tige Speisen und Getränke und zur rich­tigen Mund­hy­giene berät und gege­be­nen­falls fluo­rid­hal­tige Zahn­pasta zur Schmelz­här­tung empfiehlt. Bei hohem Kari­es­ri­siko können die Zähne des Kindes ab dem 30. Lebens­monat zweimal pro Kalen­der­halb­jahr zusätz­lich mit Fluo­rid­lack behan­delt werden.

Mit dem Präven­ti­ons­ge­setz von 2015 hat der Gesetz­geber den G-BA beauf­tragt, auch Näheres zur Ausge­stal­tung der zahn­ärzt­li­chen Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen zur Vermei­dung von früh­kind­li­cher Karies zu regeln.

Der G-BA nahm eine Bewer­tung der oral­prä­ven­tiven Effekte zusätz­li­cher Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen für Kinder vor dem 30. Lebens­monat vor und beauf­tragte zudem das Institut für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) mit einer Bewer­tung einer Fluo­rid­lack­ap­pli­ka­tion im Milch­ge­biss zur Verhin­de­rung des Voran­schrei­tens und des Entste­hens von Initi­al­ka­ries bzw. neuer Kari­es­lä­sionen.

Parallel zu den Bera­tungen der Richt­linie zur zahn­ärzt­li­chen Früh­erken­nung legte der G-BA bereits 2016 in der Kinder-​Richtlinie fest, dass Kinder bei der soge­nannten U5, U6 und U7, also ab dem 7. Lebens­monat, von der Kinder­ärztin oder dem Kinder­arzt zur Abklä­rung von Auffäl­lig­keiten an Zähnen oder Mund­schleim­haut an eine Zahn­ärztin oder einen Zahn­arzt verwiesen werden können.  


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­li­nien des Bundes­aus­schusses der Zahn­ärzte und Kran­ken­kassen über die Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen auf Zahn-, Mund- und Kiefer­krank­heiten: Neufas­sung