Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Ärzt­liche Zweit­mei­nung zukünftig auch bei geplanter Schul­ter­ar­thro­skopie möglich

Berlin, 22. November 2019 – Ein recht­li­cher Anspruch auf eine unab­hän­gige ärzt­liche Zweit­mei­nung besteht zukünftig auch bei geplanten arthro­sko­pi­schen Eingriffen am Schul­ter­ge­lenk. Pati­en­tinnen und Pati­enten können sich bei einem quali­fi­zierten Zweit­meiner zur Notwen­dig­keit des empfoh­lenen Eingriffs und zu alter­na­tiven Behand­lungs­mög­lich­keiten beraten lassen. Die entspre­chende Ergän­zung der Zweitmeinungs-​Richtlinie beschloss der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Freitag in Berlin. Bislang besteht ein Zweit­mei­nungs­an­spruch bei Opera­tionen an den Gaumen- und/oder Rachen­man­deln (Tonsil­lek­to­mien, Tonsil­lo­to­mien) sowie bei Gebär­mut­ter­ent­fer­nungen (Hyste­rek­to­mien).

Unter­stüt­zung einer infor­mierten Entschei­dungs­fin­dung bei plan­baren arthro­sko­pi­schen Eingriffen am Schul­ter­ge­lenk

Arthro­sko­pien (Gelenk­spie­ge­lungen) an der Schulter dienen ganz über­wie­gend dazu, thera­peu­ti­sche Maßnahmen an den Gelenk­struk­turen vorzu­nehmen. Erkran­kungs­be­dingte Schmerzen und Einschrän­kungen der Beweg­lich­keit sollen redu­ziert oder besei­tigt werden. Rein diagnos­tisch geplante Arthro­sko­pien der Schulter sind die Ausnahme – in aller Regel werden die diagnos­ti­schen Möglich­keiten nur vorbe­rei­tend zu einer in derselben Sitzung erfol­genden thera­peu­ti­schen Inter­ven­tion genutzt.

Gegen­stand des beschlos­senen Zweit­mei­nungs­ver­fah­rens sind sämt­liche arthro­sko­pi­sche Eingriffe am Schul­ter­ge­lenk, sofern sie planbar sind und es sich nicht um notfall­mä­ßige Eingriffe handelt, die zeitnah erfolgen müssen. Das Zweit­mei­nungs­an­gebot zielt darauf ab, eine infor­mierte Entschei­dungs­fin­dung der Pati­en­tinnen und Pati­enten bei der Auswahl der opera­tiven oder konser­va­tiven Behand­lungs­mög­lich­keiten zu unter­stützen und eine medi­zi­nisch nicht gebo­tene Schul­ter­ar­thro­skopie zu vermeiden.

Zweit­mei­nungs­ge­bende Ärztinnen und Ärzte

Zweit­mei­nungs­ge­bende Ärztinnen und Ärzte müssen die in der Zweitmeinungs-​Richtlinie fest­ge­legten Anfor­de­rungen an die beson­dere, eingriffs­spe­zi­fi­sche Quali­fi­ka­tion erfüllen. Zudem dürfen keine Inter­es­sen­kon­flikte vorliegen, die einer Unab­hän­gig­keit der Zweit­mei­nung entge­gen­stehen.

Die Geneh­mi­gung, Zweit­mei­nungs­leis­tungen zu plan­baren Schul­ter­ar­thro­sko­pien abzu­rechnen, können Fach­ärz­tinnen und Fach­ärzte für Ortho­pädie und Unfall­chir­urgie sowie für Physi­ka­li­sche und Reha­bi­li­ta­tive Medizin bei ihrer Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung bean­tragen.

Inan­spruch­nahme des neuen Zweit­mei­nungs­ver­fah­rens

Der Beschluss wird nun dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur recht­li­chen Prüfung vorge­legt. Er tritt nach Nicht­be­an­stan­dung durch das BMG und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.

Hinter­grund – Einholen einer ärzt­liche Zweit­mei­nung zu einer empfoh­lenen Opera­tion

Gesetz­lich kran­ken­ver­si­cherte Pati­en­tinnen und Pati­enten haben gemäß § 27b SGB V einen Rechts­an­spruch auf Einho­lung einer unab­hän­gigen ärzt­li­chen Zweit­mei­nung. Der G-BA ist gesetz­lich beauf­tragt zu konkre­ti­sieren, für welche plan­baren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweit­mei­nung besteht. Zudem sind vom G-BA indi­ka­ti­ons­spe­zi­fi­sche Anfor­de­rungen an die Abgabe der Zweit­mei­nung sowie an die Erbringer einer Zweit­mei­nung fest­zu­legen. Die Erst­fas­sung der Richt­linie zum Zweit­mei­nungs­ver­fahren ist am 8. Dezember 2018 in Kraft getreten.

Infor­ma­tionen zum gene­rellen Leis­tungs­um­fang des Zweit­mei­nungs­ver­fah­rens und der konkreten Inan­spruch­nahme stellt der G-BA für Pati­en­tinnen und Pati­enten in einem Merk­blatt(PDF 71,97 kB) – neu auch in Leichter Sprache(PDF 130,15 kB) – zur Verfü­gung.

Spezi­fi­sche Infor­ma­tionen zu den Eingriffen, zu denen ein Zweit­mei­nungs­ver­fahren ange­boten wird, bietet das Institut für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) unter www.gesund­heits­in­for­ma­tion.de/zweit­mei­nung an.

Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund ihrer beson­deren Quali­fi­ka­tion und Unab­hän­gig­keit eine Zweit­mei­nung für den jewei­ligen Eingriff abgeben dürfen, sind auf der Website des ärzt­li­chen Bereit­schafts­dienstes unter www.116117.de/zweit­mei­nung zu finden.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie zum Zweit­mei­nungs­ver­fahren: Anpas­sungen sowie Aufnahme des Eingriffs Schul­ter­ar­thro­skopie