Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

G-BA erwei­tert Verord­nungs­fä­hig­keit von medi­zi­ni­scher Fußpflege

Berlin, 20. Februar 2020 – Podo­lo­gi­sche Therapie kann zukünftig bei weiteren Erkran­kungs­bil­dern zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen verordnet werden. Derzeit besteht eine Verord­nungs­mög­lich­keit ausschließ­lich bei einem diabe­ti­schen Fußsyn­drom. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin eine Erwei­te­rung des bishe­rigen Indi­ka­ti­ons­be­reichs beschlossen. Maßnahmen der podo­lo­gi­schen Therapie, die im allge­meinen Sprach­ge­brauch auch als medi­zi­ni­sche Fußpflege bezeichnet wird, können nun auch bei Schä­di­gungs­bil­dern an Haut und Zehen­nä­geln verordnet werden, die mit einem diabe­ti­schen Fußsyn­drom vergleichbar sind. So können zukünftig beispiels­weise auch Haut­schä­di­gungen an den Füßen in Folge eines Quer­schnitt­syn­droms podo­lo­gisch behan­delt werden.  

„Eine fach­ge­recht durch­ge­führte Horn­haut­ab­tra­gung und Nagel­be­ar­bei­tung soll Folge­schä­di­gungen wie Entzün­dungen vermeiden, die im schlimmsten Fall zu einer Ampu­ta­tion des Fußes führen können“, erläu­terte Dr. Monika Lelge­mann, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Veran­lasste Leis­tungen. „Auch in Folge anderer Erkran­kungen können vergleich­bare Schä­di­gungs­bilder auftreten, die mit podo­lo­gi­scher Therapie wirksam behan­delt werden können. Um auch hier schwer­wie­genden Folge­er­kran­kungen entge­gen­zu­wirken, hat der G-BA die Verord­nungs­fä­hig­keit der podo­lo­gi­schen Therapie insge­samt ausge­weitet.“

Die Maßnahmen können zukünftig von allen Pati­en­tinnen und Pati­enten in Anspruch genommen werden, bei denen nach­weis­lich eine Schä­di­gung des Fußes besteht, die mit dem diabe­ti­schen Fußsyn­drom vergleichbar ist und auf ähnliche Sensi­bi­li­täts­stö­rungen – auch verbunden mit Durch­blu­tungs­stö­rungen – zurück­zu­führen ist. Maßnahmen der podo­lo­gi­schen Therapie sind zukünftig somit auch verord­nungs­fähig bei Schä­di­gung als Folge

  • einer sensi­blen oder senso­mo­to­ri­schen Neuro­pa­thie oder
  • eines Quer­schnitt­syn­droms.

Der Beschluss zur Ände­rung der Heilmittel-​Richtlinie tritt nach Nicht­be­an­stan­dung durch das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in weiten Teilen am 1. Juli 2020 in Kraft.

Hinter­grund: Verord­nung von Heil­mit­teln

Medi­zi­ni­sche Leis­tungen wie Kran­ken­gym­nastik, Podo­logie, Stimm-, Sprech- und Sprach­the­rapie oder Ergo­the­rapie werden als Heil­mittel bezeichnet. Sie dienen dazu, Krank­heiten entge­gen­zu­wirken, zu heilen oder Beschwerden zu lindern. Versi­cherte der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung haben Anspruch auf Heil­mittel, deren thera­peu­ti­scher Nutzen aner­kannt ist. Sie müssen von Ärztinnen und Ärzten verordnet und von speziell ausge­bil­deten Thera­peu­tinnen und Thera­peuten erbracht werden.

In der Heilmittel-​Richtlinie regelt der G-BA die Verord­nungs­mög­lich­keiten durch Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzte sowie durch Kran­ken­häuser im Rahmen des Entlass­ma­nage­ments, insbe­son­dere die Voraus­set­zungen, Grund­sätze und Inhalte der Verord­nungs­mög­lich­keiten sowie die Zusam­men­ar­beit der Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzte mit den Heil­mit­teler­brin­ge­rinnen und Heil­mit­teler­brin­gern. Bestand­teil der Richt­linie ist ein Verzeichnis verord­nungs­fä­higen Maßnahmen (Heil­mit­tel­ka­talog) und eine Diagno­se­liste zum lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf. Zudem sind in der Richt­linie vom G-BA geprüfte, nicht verord­nungs­fä­hige Heil­mittel aufge­führt.

Auf Antrag der Pati­en­ten­ver­tre­tung hat der G-BA mit Beschluss vom 17. Mai 2018 die Bera­tungen zur Erwei­te­rung des bestehenden Indi­ka­ti­ons­be­reichs für die Verord­nungs­fä­hig­keit von Maßnahmen der podo­lo­gi­schen Therapie einge­leitet.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Heilmittel-​Richtlinie: Über­prü­fung der Verord­nungs­fä­hig­keit von Maßnahmen der Podo­lo­gi­schen Therapie