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Bundes­so­zi­al­ge­richt bestä­tigt Kompe­tenz des G-BA: Arzneimittel-​Richtlinie darf auch Thera­pie­hin­weise enthalten

Sieg­burg, 6. Juni 2006 – Die Arzneimittel-​Richtlinie des Gemein­samen Bundes­aus­schusses (G-BA) darf auch künftig Thera­pie­hin­weise für die wirt­schaft­liche Verord­nung von Arznei­mit­teln enthalten. Das hat das Bundes­so­zi­al­ge­richt (BSG) in Kassel am 31. Mai 2006 entschieden und damit die Klage eines Phar­ma­un­ter­neh­mens gegen die Recht­mä­ßig­keit eines vom G-BA heraus­ge­ge­benen Thera­pie­hin­weises zurück­ge­wiesen. Gegen die Thera­pie­hin­weise des G-BA hatte ein phar­ma­zeu­ti­sches Unter­nehmen geklagt, das Arznei­mittel mit dem zur Vorbeu­gung vor Herz­in­farkten und Schlag­an­fällen einge­setzten Wirk­stoff Clopi­do­grel herstellt.

Der G-BA war bereits vor dem Inkraft­treten des Gesetzes zur Verbes­se­rung der Wirt­schaft­lich­keit in der Arznei­mit­tel­ver­sor­gung (AVWG) berech­tigt, Vertrags­ärzte in Form von Thera­pie­hin­weisen über die wirt­schaft­liche Verord­nung von Arznei­mit­teln zu infor­mieren. Wenn die Hinweise inhalt­lich zutreffen, stellen sie keinen Eingriff in die Rechte von Arzneimittel-​Herstellern dar, entschied das Gericht.

„Das Urteil stärkt eindeutig die Befug­nisse des G-BA, Vertrags­ärzten trans­pa­rente Infor­ma­tionen zum Zwecke einer wirt­schaft­li­chen Arznei­mit­tel­ver­sor­gung verfügbar zu machen. Es stellt zudem klar, dass auch Arznei­mit­tel­her­steller vor der Veröf­fent­li­chung von inhalt­lich zutref­fenden Infor­ma­tionen über ihre Produkte nicht geschützt sind“, sagte Dr. Rainer Hess, Vorsit­zender des G-BA.

In den Thera­pie­hin­weisen zu dem Wirk­stoff Clopi­do­grel war ausge­führt worden, dass für bestimmte Anwen­dungs­be­reiche keine thera­peu­ti­sche Über­le­gen­heit des Wirk­stoffs im Vergleich zu dem deut­lich preis­wer­teren Wirk­stoff Acetyl­sa­li­cyl­säure (ASS) bestehe. Deshalb solle zur Vorbeu­gung von Herz­in­farkten und Schlag­an­fällen vorrangig ASS verordnet werden und Clopi­do­grel nur dann zum Einsatz kommen, wenn ASS für den Pati­enten unver­träg­lich sei.

Der Hersteller hatte seine Klage damit begründet, dass auf Grund dieser Hinweise der Umsatz seines Clopidogrel-​Präparats in Deutsch­land nicht so stark gestiegen sei wie in anderen Ländern. Um eine Scha­dens­er­satz­for­de­rung vorzu­be­reiten, bestritt das Unter­nehmen die grund­sätz­liche Befugnis des G-BA, Thera­pie­hin­weise zu veröf­fent­li­chen.

Das BSG hat mit seiner Entschei­dung vom 31. Mai bestä­tigt, dass der G-BA zum Erlass von Richt­li­nien zur wirt­schaft­li­chen Verord­nung von Arznei­mit­teln nach      § 92 Abs.1 Satz 1 iVm Satz 2 Nr.6 und Abs.2 Satz 1 SGB V eine hinrei­chende Rechts­grund­lage hat und auch weiterhin entspre­chende Thera­pie­hin­weise geben darf. Der Rechts­streit wurde durch den Spruch an das Landes­so­zi­al­ge­richt (LSG) zurück­ver­wiesen.

Mit diesem Urteil wurde die Entschei­dung des LSG Nordrhein-​Westfalen vom 19. Januar 2005 aufge­hoben. Das LSG muss auf dieser Grund­lage nun prüfen, ob die Thera­pie­hin­weise inhalt­lich zutref­fend sind. Das AVWG stellt die Kompe­tenz des G-BA zur Erstel­lung von Thera­pie­hin­weisen auch gesetz­lich klar.