Pres­se­mit­tei­lung | Veran­lasste Leis­tungen

Geän­derte Richt­linie und neuer Heilmittel-​Katalog verein­fa­chen Verord­nung und vermin­dern Büro­kratie

Berlin, 19. September 2019 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Über­ar­bei­tung der Heilmittel-​Richtlinie und die Neufas­sung des Heil­mit­tel­ka­ta­logs beschlossen. Ziel dieser umfas­senden Reform ist, das Verord­nungs­ver­fahren deut­lich zu verein­fa­chen, um die betrof­fenen Leis­tungs­er­bringer zu entlasten. Weiterhin wurden die maßgeb­li­chen Ände­rungen im Bereich der Heil­mit­tel­ver­sor­gung, die das im Mai 2019 in Kraft getre­tene Terminservice-​ und Versor­gungs­ge­setz (TSVG) vorsieht, mit dem Beschluss umge­setzt.

„Noch während der grund­le­genden Über­ar­bei­tung des Heil­mit­tel­ka­ta­logs wurden umfang­reiche gesetz­liche Ände­rungen für die Heil­mit­tel­ver­sor­gung mit dem TSVG auf den Weg gebracht. Der G-BA hatte damit zwei weitere sehr komplexe Aufgaben parallel zu bear­beiten und umzu­setzen. Das Ziel, möglichst zeitnah zum Inkraft­treten des Gesetzes entspre­chende Rege­lungen vorzu­legen, haben wir mit der heutigen Beschluss­fas­sung erreicht“, sagte Dr. Monika Lelge­mann, unpar­tei­isches Mitglied und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Veran­lasste Leis­tungen, am Donnerstag in Berlin.

Zu den wich­tigsten Neue­rungen zählen die Abschaf­fung der Unter­schei­dung zwischen Verord­nungen inner­halb oder außer­halb des Regel­falls und damit auch der Wegfall des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens bei Verord­nungen außer­halb des Regel­falls, die Einfüh­rung einer orien­tie­renden Behand­lungs­menge, sowie Rege­lungen zur soge­nannten „Blan­ko­ver­ord­nung“. Darüber hinaus erfolgt eine deut­liche Verein­fa­chung der Struktur und Darstel­lungs­form des Heil­mit­tel­ka­ta­logs.

Die Ände­rungen werden nach Nicht­be­an­stan­dung des Bundes­mi­nis­te­riums für Gesund­heit und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten, da es durch diese umfas­sende Reform einer ausrei­chenden Vorlauf­zeit bedarf, um u. a. auch die Kommu­ni­ka­ti­ons­struk­turen zwischen verord­nenden Ärztinnen und Ärzten sowie Heil­mit­teler­brin­gern anzu­passen. Hier­durch soll ein reibungs­loser Über­gang von der „alten“ zur „neuen“ Heilmittel-​Richtlinie gewähr­leistet werden.

Hinter­grund

Der G-BA hat die Aufgabe, in seiner Heilmittel-​Richtlinie die Verord­nung von Heil­mit­teln durch Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzte sowie durch Kran­ken­häuser im Rahmen des Entlass­ma­nage­ments zu regeln, insbe­son­dere die Voraus­set­zungen, Grund­sätze und Inhalte der Verord­nungs­mög­lich­keiten sowie die Zusam­men­ar­beit der Vertrags­ärz­tinnen und Vertrags­ärzte mit den Heil­mit­teler­brin­ge­rinnen und Heil­mit­teler­brin­gern. Bestand­teil der Richt­linie ist ein Verzeichnis verord­nungs­fä­higer Maßnahmen (Heil­mit­tel­ka­talog) und eine Diagno­se­liste zum lang­fris­tigen Heil­mit­tel­be­darf.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Heilmittel-​Richtlinie: Ände­rungen der Heilmittel-​Richtlinie einschließ­lich des Heil­mit­tel­ka­ta­logs