Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Wund­be­hand­lung mit Vaku­um­ver­sie­ge­lungs­the­rapie wird auch in der ambu­lanten Versor­gung Kassen­leis­tung

Berlin, 19. Dezember 2019 – Die Vaku­um­ver­sie­ge­lungs­the­rapie (VVS) kann zukünftig auch in der ambu­lanten Versor­gung für die Behand­lung von Wunden einge­setzt werden. Dies beschloss der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Grund­lage der Beschlüsse war die Bewer­tung der VVS im Vergleich zu einer Stan­dard­wund­be­hand­lung. Im Ergebnis sieht der G-BA den Nutzen und die medi­zi­ni­sche Notwen­dig­keit der VVS als gegeben, wenn unter einer Stan­dard­wund­be­hand­lung keine ausrei­chende Heilung zu erwarten ist.

Vaku­um­ver­sie­ge­lungs­the­rapie von Wunden

Bei der VVS – auch Unterdruck-​Therapie genannt – wird die Wunde luft­dicht abge­deckt und über einen dünnen Schlauch mit einer Vaku­um­pumpe verbunden. Die Wund­flüs­sig­keiten werden über dieses geschlos­sene System konti­nu­ier­lich abge­saugt. Durch den dabei entste­henden Unter­druck verbes­sert sich zudem die Durch­blu­tung in der Wunde.

Die VVS kann zukünftig ambu­lant zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen bei Pati­en­tinnen und Pati­enten erbracht werden, bei denen – aufgrund wund- oder pati­en­ten­spe­zi­fi­scher Risi­ko­fak­toren – unter einer Stan­dard­wund­be­hand­lung keine ausrei­chende Heilung zu erwarten ist. Eine solche Wund­hei­lungs­stö­rung kann beispiels­weise nach einer Ampu­ta­tion auftreten. Ziel der VSS ist hier ein soge­nannter primärer Wund­ver­schluss, also eine kompli­ka­ti­ons­freie Wieder­her­stel­lung der Gewebs­kon­ti­nuität, was bei bündigen Wund­rän­dern möglich ist. Bei anderen Wunden, beispiels­weise Druck­ge­schwüren (Deku­biti), zielt der eben­falls mögliche Einsatz der VSS auf einen soge­nannten sekun­dären Wund­ver­schluss. Hier muss sich zuerst Gewebe neu bilden.

Zur Sicher­stel­lung der Qualität der Leis­tungs­er­brin­gung darf die VVS nur von bestimmte Fach­arzt­gruppen ange­wendet werden. Zudem ist die VVS in ein medi­zi­ni­sches Behand­lungs­kon­zept einzu­betten, welches neben den Verbands­wech­seln u. a. eine regel­mä­ßige ärzt­liche Kontrolle der Wund­hei­lung umfasst.

Inkraft­treten der Beschlüsse

Neben dem Leis­tungs­ein­schluss für die ambu­lante Versor­gung hat der G-BA die Leis­tungs­er­brin­gung in der statio­nären Versor­gung bestä­tigt. Die Beschlüsse werden dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und treten nach Nicht­be­an­stan­dung und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Die VVS kann als ambu­lante Leis­tung erst dann erbracht werden, wenn der Bewer­tungs­aus­schuss über die Höhe der Vergü­tung im Einheit­li­chen Bewer­tungs­maß­stab entschieden hat.

Hinter­grund – Bewer­tung der Vaku­um­ver­sie­ge­lungs­the­rapie von Wunden

Der G-BA ist vom Gesetz­geber beauf­tragt zu entscheiden, welchen Anspruch gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cherte auf medi­zi­ni­sche Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden haben. Im Rahmen eines struk­tu­rierten Bewer­tungs­ver­fah­rens über­prüft der G-BA, ob Methoden oder Leis­tungen für eine ausrei­chende, zweck­mä­ßige und wirt­schaft­liche Versor­gung der Versi­cherten unter Berück­sich­ti­gung des allge­mein aner­kannten Standes der medi­zi­ni­schen Erkennt­nisse in der vertrags­ärzt­li­chen und/oder statio­nären Versor­gung erfor­der­lich sind. Im Ergebnis entscheidet der G-BA darüber, ob und inwie­weit – d. h. für welche genaue Indi­ka­tion und unter welchen quali­täts­si­chernden Anfor­de­rungen – eine Behand­lungs­me­thode ambu­lant und/oder stationär zulasten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) ange­wendet werden kann.

Der Antrag auf Bewer­tung der VVS von Wunden in der statio­nären Versor­gung wurde vom AOK-​Bundesverband gestellt. Der Antrag auf Metho­den­be­wer­tung für die vertrags­ärzt­liche Versor­gung erfolgte durch den Bundes­ver­band der Innungs­kran­ken­kassen. Aufgrund einer noch nicht hinrei­chenden Eviden­z­lage war das Verfahren in Erwar­tung neuerer Studi­en­ergeb­nisse zwischen­zeit­lich ausge­setzt worden. Die Wieder­auf­nahme der Bewer­tungs­ver­fahren beschloss der G-BA im März 2017.

Das Institut für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) legte die Abschluss­be­richte zur Nutzen­be­wer­tung für die „Vaku­um­ver­sie­ge­lungs­the­rapie von Wunden mit inten­dierter primärer Wund­hei­lung“ und für die „Vaku­um­ver­sie­ge­lungs­the­rapie von Wunden mit inten­dierter sekun­därer Wund­hei­lung“ vor. Von einer inten­dierten primären Wund­hei­lung wird gespro­chen, wenn die Wund­ränder bündig anliegen und zusam­men­ge­näht werden können, wie es etwa nach einer Opera­tion der Fall ist. Bei der sekun­dären Wund­hei­lung muss sich dagegen Gewebe neu bilden, die Wunde sich zusam­men­ziehen oder Haut trans­plan­tiert werden.

Neben den Ergeb­nissen des IQWiG berück­sich­tigte der G-BA bei seiner Entschei­dungs­fin­dung die Auswer­tung der anläss­lich der Veröf­fent­li­chung des Bera­tungs­themas einge­gan­genen Einschät­zungen einschließ­lich der dort benannten Lite­ratur sowie die Stel­lung­nahmen, die zum Beschluss­ent­wurf einge­holt wurden.


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