Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Erpro­bungs­studie zur trans­kor­nealen Elek­tro­sti­mu­la­tion bei Reti­no­pa­thia Pigmentosa: G-BA beauf­tragt wissen­schaft­liche Insti­tu­tion mit Studi­en­be­glei­tung

Berlin, 16. Juli 2020 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) beauf­tragt das Univer­si­täts­kli­nikum Tübingen nach einem euro­pa­weiten Verga­be­ver­fahren, die geplante Erpro­bungs­studie zur trans­kor­nealen Elek­tro­sti­mu­la­tion bei Reti­no­pa­thia Pigmentosa wissen­schaft­lich zu begleiten und auszu­werten. Bei der Reti­no­pa­thia Pigmentosa handelt es sich um eine eher seltene, durch Verer­bung oder spon­tane Muta­tion entste­hende Netz­haut­de­ge­ne­ra­tion, bei der die Sehzellen nach und nach absterben. Zu den damit einher­ge­henden Symptomen zählen Nacht­blind­heit, schlechte Anpas­sung der Augen auf sich ändernde Licht­be­din­gungen, Blend­emp­find­lich­keit, Einschrän­kung des Gesichts­feldes, Störung des Kontrast­se­hens, Störung des Farb­se­hens sowie Verlust der Sehschärfe. Die Erkran­kung führt in den meisten Fällen zur Erblin­dung der Pati­en­tinnen und Pati­enten.

Die Erpro­bungs­studie soll den thera­peu­ti­schen Nutzen der trans­kor­nealen Elek­tro­sti­mu­la­tion klären, die das Fort­schreiten der Augen­er­kran­kung verlang­samen soll. Bei dieser Methode wird die Netz­haut mit einem schwa­chen elek­tri­schen Impuls stimu­liert. Bislang liegt keine hinrei­chende Evidenz für eine Entschei­dung über den Nutzen der Behand­lungs­me­thode vor.

Im ersten Schritt wird nun das Studi­en­pro­to­koll erstellt, und es werden die für den Start der Studie notwen­digen behörd­li­chen Geneh­mi­gungen sowie das Votum der Ethik­kom­mis­sion(en) einge­holt.

In Vorbe­rei­tung auf die Studie ist das Univer­si­täts­kli­nikum Tübingen zudem beauf­tragt, dieje­nigen Studi­en­zen­tren auszu­wählen, die die vom G-BA in der Erprobungs-​Richtlinie fest­ge­legten Anfor­de­rungen erfüllen. Dabei muss es sich um nach § 108 SGB V zuge­las­sene Kran­ken­häuser bezie­hungs­weise um an der vertrags­ärzt­li­chen Versor­gung teil­neh­mende Ärztinnen und Ärzte handeln. Die Studi­en­zen­tren nehmen anschlie­ßend geeig­nete Pati­en­tinnen und Pati­enten in die Studie auf.

Die im Rahmen der Studie erbrachten und verord­neten Kran­ken­be­hand­lungs­leis­tungen werden unmit­telbar von den Kran­ken­kassen vergütet. Bei voll- und teil­sta­tio­nären Kran­ken­haus­leis­tungen werden diese durch Entgelte nach § 17b oder § 17d des Kran­ken­haus­fi­nan­zie­rungs­ge­setzes oder nach der Bundes­pfle­ge­satz­ver­ord­nung vergütet. Bei der ambu­lanten Leis­tungs­er­brin­gung wird die Höhe der Vergü­tung durch den ergänzten Bewer­tungs­aus­schuss gere­gelt.

Nach Abschluss der Studie wertet die wissen­schaft­liche Insti­tu­tion die erho­benen Daten aus und legt dem G-BA einen Abschluss­be­richt zu den Studi­en­ergeb­nissen vor. Der G-BA prüft im anschlie­ßenden Bewer­tungs­ver­fahren, ob die Studi­en­ergeb­nisse den Nutzen der Behand­lungs­me­thode ausrei­chend belegen. Über ein schrift­li­ches und münd­li­ches Stel­lung­nah­me­ver­fahren zur vorge­se­henen Richt­li­ni­en­än­de­rung werden weitere wissen­schaft­liche Erkennt­nisse einge­holt.

Hinter­grund: Erpro­bung der Trans­kor­nealen Elek­tro­sti­mu­la­tion bei Reti­no­pa­thia Pigmentosa

Die Erpro­bung ist von einem Medi­zin­pro­dukte­her­steller bean­tragt worden. Im Juli 2017 beschloss der G-BA, eine Erpro­bungs­studie zur Verbes­se­rung der Erkennt­nis­lage auf den Weg zu bringen. Die Eckpunkte der Studie legte der G-BA in der entspre­chenden Erprobungs-​Richtlinie fest. Die Ausschrei­bung zur Durch­füh­rung der Erpro­bung hatte der G-BA am 19. Januar 2018 und erneut am 18. April 2018 im Amts­blatt der Euro­päi­schen Union bekannt gemacht. Mit der Vorlage der neuen CE-​Kennzeichnung konnte das Verga­be­ver­fahren nun abge­schlossen werden.

Das Instru­ment der Erpro­bung von neuen Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden hat der Gesetz­geber im Jahr 2012 einge­führt. Weisen wissen­schaft­liche Erkennt­nisse darauf hin, dass eine Methode das Poten­zial einer erfor­der­li­chen Behand­lungs­al­ter­na­tive hat, kann der G-BA eine Erpro­bungs­studie initi­ieren und sie finan­ziell fördern. Rechts­grund­lage hierfür ist § 137e SGB V.