Fachnews | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

ASV: Änderungen der Appendizes zu allgemeinen Laborleistungen nach Stammzelltransplantationen

Berlin, 21. Juli 2025 – Mit einem aktuellen Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die am 19. Dezember 2024 neu beschlossenen Appendizes der Richtlinie über die Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung (ASV) noch einmal angepasst. Er griff damit Hinweise aus der Versorgungspraxis auf. Der Beschluss wird vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Mit den Appendizes beschreibt der G-BA im Detail, welche Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) in einzelnen ASV-Bereichen konkret durch welche Fachgruppen erbracht werden können.

Weitere Fachgruppen werden berücksichtigt

Auch Ärztinnen und Ärzte der Fachgruppen Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie dürfen künftig innerhalb der ASV spezielle Laboruntersuchungen der EBM-Abschnitte 19.4 und 32.3 durchführen. Ursprünglich war dies nur den Fachgruppen Pathologie, Labormedizin sowie Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie vorbehalten. Diese Zuordnung entsprach jedoch nicht dem praktischen Versorgungsalltag.

Konkret betrifft die Änderung die Appendizes zur Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10 (Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung) und zur Anlage 2 n) Transplantationsgruppe 1 (Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation).

Neue Gebührenpositionen ergänzt

Zudem ergänzte der G-BA im Appendix der Anlage 2 n) die Gebührenpositionen 19435, 19439, 19451, 19452, 19453 sowie 32161, 32164 und 32165. Auch diese Laborleistungen können künftig von Ärztinnen und Ärzten der Fachgruppen Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie erbracht werden. Die Leistungen dienen der Beurteilung des Therapieerfolgs und der Diagnostik einer Transplantatabstoßung oder eines Rezidivs. Sie sind Grundlage für die weiteren Entscheidungen zu medikamentösen Therapien, die in diesen Fällen bereits Teil des Behandlungsumfangs sind.


Beschluss zu dieser Fachnews

Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Anlage 1.1 a) Tumorgruppe 10 sowie Anlage 2 n) Transplantationsgruppe 1 – Appendizes

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