Qualitätssicherung der Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur: G-BA verstetigt Ausnahmeregelung für Krankenhäuser
Berlin, 23. Januar 2026 – Krankenhäuser können sich dauerhaft auf einen Ausnahmetatbestand zu einer der qualitätssichernden Mindestanforderungen für die Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur berufen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die aktuell geltende Regelung in der Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL) verstetigt. Im Zuge dessen passte der G-BA die Voraussetzungen an, unter denen der Ausnahmetatbestand in Anspruch genommen werden kann.
Das bedeutet: Krankenhausstandorte können die Versorgung einer hüftgelenknahen Femurfraktur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin fortführen, wenn sie keine Fachabteilung für Innere Medizin vorhalten.
- Unverändert gilt: Die Standorte müssen im Jahr 2018 solche Eingriffe abgerechnet haben und über eine Fachabteilung für Chirurgie oder Unfallchirurgie verfügen. Darüber hinaus haben Sie eine täglich 24-stündige internistische (Fach-)Arztpräsenz am Krankenhausstandort sicherzustellen.
- Neu hinzu kommt: Die Standorte müssen an einem Modul der speziellen Notfallversorgung teilnehmen.
Grundlage des Beschlusses sind die zuletzt im Jahresbericht zur Strukturabfrage für das Erfassungsjahr 2024 ausgewiesenen Qualitätsergebnisse, insbesondere zur Inanspruchnahme des Ausnahmetatbestandes gemäß § 10 Abs. 2 QSFFx-RL. Der Beschluss wird nun vom Bundesministerium für Gesundheit rechtlich geprüft und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund
Der G-BA legt mit der QSFFx-RL Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit hüftgelenknaher Femurfraktur fest. Dazu gehört unter anderem die Vorgabe, dass ein Krankenhausstandort mindestens eine Fachabteilung der Chirurgie oder Unfallchirurgie sowie der Inneren Medizin vorzuhalten hat (§ 3 Abs. 1 Buchst. a QSFFx-RL). Bei Erstfassung der Richtlinie im Jahr 2019 hatte der G-BA zu dieser Mindestanforderung in § 10 Abs. 2 QSFFx-RL einen befristeten Ausnahmetatbestand vorgesehen, der nunmehr durch den Beschluss vom 22. Januar 2026 verstetigt wurde.