ASV-Richtlinie umfangreich angepasst
Berlin, 24. März 2026 – Mit einem aktuellen Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Richtlinie über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) einschließlich der Appendizes turnusmäßig angepasst. Viele Änderungen gehen auf Hinweise aus der Versorgungspraxis zurück. Der Beschluss wird jetzt vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Unter anderem wurden leistungsspezifische Qualitätsanforderungen für die Leistungsbereiche Ultraschall, kurative Mammographie und Vakuumbiopsie der Brust in die ASV-Richtlinie aufgenommen. Damit wird angestrebt, die im Anzeigeverfahren nachzuweisenden Anforderungen zu vereinheitlichen und bundeseinheitliche Qualitätsstandards in der ASV zu fördern. ASV-Teammitglieder müssen gegenüber den erweiterten Landesausschüssen nachweisen, dass sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Ultraschall (Sonographie)
- Facharztbezeichnung, die zur Durchführung von Sonographien über die Weiterbildungsordnung berechtigt oder
- mindestens 18-monatige ganztägige oder entsprechende Teilzeit-Tätigkeit in einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den jeweiligen Anwendungsbereich (Organ/Körperregion) umfasst; dabei selbstständige Durchführung von Ultraschalluntersuchungen unter Anleitung
Kurative Mammographie
- Facharztweiterbildung im Gebiet der Radiologie oder im Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe mit der Zusatzbezeichnung Röntgendiagnostik der Mamma (nach alter Weiterbildungsordnung) und jeweils
- Palpation und Inspektion der Mammae unter Anleitung (mindestens 500 Patientinnen), selbstständige Befundung von Mammographien unter Anleitung (mindestens 500 Fälle), persönliche Einstellung des Strahlengangs (mindestens 100 Patientinnen). Während der Facharztweiterbildung erbrachte Nachweise werden anerkannt.
- Mindestens ein Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung von Mammographie-Aufnahmen. (Achtung: Ein kontinuierlicher Nachweis ist nicht mehr erforderlich).
Vakuumbiopsie der Brust
- Erfüllung der Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen der Röntgenmammographie (GOP 34270 und 34272) und der Mammasonographie (GOP 33041).
- Selbstständige Indikationsstellung und Durchführung von 25 Stanzbiopsien unter Ultraschallkontrolle und von 25 Vakuumbiopsien unter Anleitung innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragstellung (in einer Einrichtung, die regelmäßig solche Untersuchungen durchführt).
Neben vielen weiteren Änderungen gab es auch Neuerungen bei den fachlichen Anforderungen im Bereich onkologische Erkrankungen/Tumorgruppe 10:
Tumorgruppe 10 (Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung): Hinzuziehung von Humangenetikern
Fachärztinnen und -ärzte für Humangenetik können künftig in der ASV-Tumorgruppe 10 für genetische Untersuchungen bei Sichelzellanämie und Thalassämie hinzugezogen werden. Sie müssen von den ASV-Teams spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses benannt werden.
Beschluss zu dieser Fachnews
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aktualisierung der ASV-RL