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OTC-​Übersicht: Aktua­li­sie­rung der Verord­nungs­fä­hig­keit von Calci­um­ver­bin­dungen und Vitamin D

Berlin, 20. Oktober 2023 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat in der OTC-​Übersicht (Anlage I der Arzneimittel-​Richtlinie, AM-RL) die ausnahms­weise Verord­nungs­fä­hig­keit von Calci­um­ver­bin­dungen und Vitamin D aktua­li­siert. Bislang wird in den Nummern 11 und 12 die Möglich­keit einer Verord­nung von Calci­um­ver­bin­dungen und Vitamin D unter anderem bei „Bisphosphonat-​Behandlung gemäß Angabe in der jewei­ligen Fach­in­for­ma­tion bei zwin­gender Notwen­dig­keit“ beschrieben. Der G-BA stellt mit seinem Ände­rungs­be­schluss klar, dass eine Verord­nungs­fä­hig­keit als Begleit­me­di­ka­tion auch bei der Behand­lung mit

  • den Anti­kör­pern Deno­sumab und Romo­so­zumab sowie
  • Para­thor­mon­re­zeptor(PTHR1)-​Agonisten wie Teri­pa­ratid und Abalo­pa­ratid

besteht. Diese Klar­stel­lung stimmt überein mit den allge­meinen Rege­lungen zu OTC-​Arzneimitteln, die beglei­tend zu einer medi­ka­men­tösen Haupt­the­rapie einge­setzt werden (§ 12 Absatz 7 der AM-RL). Für eine ausnahms­weise Verord­nung von Calci­um­ver­bin­dungen und Vitamin D nach Anlage I Nummern 11 und 12 bzw. § 12 Absatz 7 AM-RL ist entspre­chend erfor­der­lich, dass die beglei­tende Einnahme laut Fach- oder Gebrauchs­in­for­ma­tion des Haupt­arz­nei­mit­tels voraus­ge­setzt wird.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur recht­li­chen Prüfung vorge­legt und tritt nach Nicht­be­an­stan­dung und Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft.


Beschluss zu dieser Fach­news

Arzneimittel-​Richtlinie/Anlage I: Aktua­li­sie­rung (Nr. 11 und 12)

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