Lungenkrebs-Früherkennung für Raucherinnen und Raucher

Menschen mit starkem Zigarettenkonsum haben ein erhöhtes Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken. Voraussichtlich ab April 2026 wird es deshalb für aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis 75 Jahren ein Angebot auf Lungenkrebs-Früherkennung geben. Den Beschluss zur Einführung der neuen Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs fasste der G-BA am 18. Juni 2025, er wird in Kürze auf der Website veröffentlicht.

Rechtliche Basis des neuen Leistungsanspruchs ist die Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung. Mit der Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) wurde die Früherkennung strahlenschutzrechtlich zulässig, aber noch keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Geplanter Ablauf der Lungenkrebs-Früherkennung

https://www.g-ba.de/alternativtexte-grafiken/lungenkrebs-frueherkennung/

  • Anspruchsberechtigung klären: An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Internisten oder Allgemein- oder Arbeitsmediziner klären die Anspruchsberechtigung. Sie führen mit den Versicherten ein Informationsgespräch über Nutzen und Schaden einer Niedrigdosis-Computertomographie (Niedrigdosis-CT) zur Lungenkrebs-Früherkennung, unterstützt durch eine schriftliche Versicherteninformation. 
    Anspruchsberechtigt sind gesetzlich krankenversicherte Personen zwischen 50 und 75 Jahren mit starkem Zigarettenkonsum über eine Dauer von mindestens 25 Jahren und von mindestens 15 „Packungsjahren“. Ein Packungsjahr entspricht dem Rauchen einer Packung Zigaretten (20 Stück) pro Tag über ein Jahr hinweg. Rauchpausen innerhalb dieser Zeit dürfen nicht länger als 10 Jahre gewesen sein.
  • Ergebnisbericht: Die Ärztin oder der Arzt hält die Ergebnisse in einem Bericht für die Versicherten fest. Werden die Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllt, erhalten die Versicherten eine Überweisung in eine Radiologie-Praxis.
  • Erstbefundung: Die Untersuchung (Erstbefundung) mittels Niedrigdosis-CT zur Lungenkrebs-Früherkennung wird von einer Radiologin oder einem Radiologen durchgeführt, die oder der eine Genehmigung zur Lungenkrebs-Früherkennung hat. Vor der Untersuchung findet zunächst ein ärztliches Gespräch statt, in dem die Radiologin oder der Radiologe die Versicherten über die Untersuchung und den weiteren Ablauf aufklärt.
  • unauffälliger Befund: Kommt die Radiologin oder der Radiologe (Erstbefunder) zu dem Ergebnis, dass es sich um einen unauffälligen Befund handelt, besteht ein erneuter Anspruch auf eine Niedrigdosis-CT zur Lungenkrebs-Früherkennung nach 12 Monaten.
  • kontrollbedürftiger oder abklärungsbedürftiger Befund: Kommt der Erstbefunder zu der Feststellung, dass es sich um einen kontrollbedürftigen oder um einen abklärungsbedürftigen Befund handelt, übermittelt er die Niedrigdosis-CT-Aufnahme an einen Zweitbefunder.
  • Zweitbefundung: Der Zweitbefunder beurteilt die Niedrigdosis-CT-Aufnahmen ebenfalls, und zwar unabhängig von dem Erstbefunder. Anschließend tauschen sich Erst- und Zweitbefunder aus für eine gemeinsame Beurteilung.
  • kontrollbedürftiger Befund: Wird bei der gemeinsamen Beurteilung von Erst- und Zweitbefunder eine Auffälligkeit gefunden, die höchstwahrscheinlich gutartig ist (kontrollbedürftiger Befund, d.h. kein konkreter Krankheitsverdacht), geben Erst- und Zweitbefunder eine gemeinsame Empfehlung für den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung zur Lungenkrebs-Früherkennung (< 12 Monate) an die oder den Versicherten.
  • abklärungsbedürftiger Befund: Wird bei der gemeinsamen Beurteilung von Erst- und Zweitbefunder eine Auffälligkeit gefunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Lungenkrebs hinweist (abklärungsbedürftiger Befund), besteht ein konkreter Krankheitsverdacht und die weiteren Maßnahmen sind unverzüglich einzuleiten. Der Erstbefunder bespricht zeitnah die weiteren Schritte mit der oder dem Versicherten.

Formale Schritte bis zum Start der Lungenkrebs-Früherkennung

Der G-BA legt dem Bundesministerium für Gesundheit seinen Beschluss zur rechtlichen Prüfung vor. Bestehen keine Einwände, tritt der Beschluss in Kraft und der Erweiterte Bewertungsausschuss kann die Höhe der ärztlichen Vergütung für die neue Leistung vereinbaren.

Außerdem beschließt der G-BA bis Ende 2025 eine Versicherteninformation zur Lungenkrebs-Früherkennung. Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses zur Versicherteninformation kann das Screening voraussichtlich Anfang April 2026 starten.