Rege­lungen für schwer­wie­gend chro­nisch Erkrankte

Bei vielen Leis­tungen der GKV besteht für die Versi­cherten eine Zuzah­lungs­pflicht. Sie endet an einer gesetz­lich defi­nierten Belas­tungs­grenze. Wird sie erreicht, können Versi­cherte dies bei ihrer Kran­ken­kasse unter Nach­weis ihrer Einkom­mens­si­tua­tion geltend machen; sie werden dann für den Rest des betref­fenden Kalen­der­jahrs von weiteren Zuzah­lungen befreit. Die Belas­tungs­grenze beträgt derzeit 2 Prozent der jähr­li­chen Brut­to­ein­nahmen zum Lebens­un­ter­halt.

Für schwer­wie­gend chro­nisch Kranke, die wegen derselben Erkran­kung in Dauer­be­hand­lung sind und beson­ders häufig GKV-​Leistungen in Anspruch nehmen müssen, hat der Gesetz­geber die Belas­tungs­grenze auf 1 Prozent der jähr­li­chen Brut­to­ein­nahmen abge­senkt.

Der G-BA ist beauf­tragt, näher zu defi­nieren, wann genau eine chro­ni­sche Krank­heit im Sinne des § 62 SGB V vorliegt, die zu einer abge­senkten Belas­tungs­grenze führt. In der Chroniker-​Richtlinie gibt der G-BA die entspre­chenden Defi­ni­tionen und benennt Ausnahmen.