Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse zum Themenbereich Qualitätssicherung
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Beauftragung IQTIG: Vorprüfung eines sektorenübergreifenden QS-Verfahrens Mammakarzinom
Beschluss vom 6. Mai 2026.
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Sekundäre Datennutzung: Neonatologische Versorgung und Behandlungsergebnisse bei extrem frühgeborenen Säuglingen in Deutschland zwischen 2014 und 2023
Beschluss vom 6. Mai 2026.
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Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Ergänzung der Datensatzbeschreibung und Änderung der Anlage für das Berichtsjahr 2025
Der Beschluss vom 16. April 2026 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 7. Mai 2026 in Kraft.
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Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Verstetigung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 10 Abs. 2
Der Beschluss vom 22. Januar 2026 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 23. April 2026 in Kraft.
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Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Ergänzung der standortbezogenen Veröffentlichung gemäß § 13 Abs. 2 das Berichtsjahr 2023
Beschluss vom 22. Januar 2026.
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Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Ergänzung der Datensatzbeschreibung und Änderung der Anlage für das Berichtsjahr 2025
Beschluss vom 16. April 2026. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Servicedateien für das Berichtsjahr 2025 für Berichtersteller der Qualitätsberichte der Krankenhäuser
Beschluss vom 25. März 2026.
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MD-Qualitätskontroll-Richtlinie: u. a. Anpassung an das KHVVG
Beschluss vom 16. April 2026. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Richtlinie zur Qualitätsberichterstattung und Transparenz: Ergänzung einer Anlage – Änderung des Beschlusses vom 16. Januar 2025
Der Änderungsbeschluss vom 22. Januar 2026 wurde vom BMG nicht beanstandet.
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Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Verstetigung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 10 Abs. 2
Der Beschluss vom 22. Januar 2026 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.