Letzte Änderungen im Bereich Beschlüsse Vorgaben zur Qualitätssicherung
Die Liste der letzten Änderungen steht auch als RSS-Feed zur Verfügung.
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Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh und Reifgeborene: Änderung von § 11 zur Verlängerung der Übergangsregelung und der Anlage 3 zur Darstellung des Verlegungsgeschehens
Der Beschluss vom 18. Juni 2025 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 23. August 2025 in Kraft.
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Beauftragung IQWiG: Literaturrecherche zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität des Behandlungsergebnisses bei der korrigierenden Chirurgie des Morbus Hirschsprung
Beschluss vom 2. Juli 2025.
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Einleitung eines Beratungsverfahrens: Festlegung einer Mindestmenge für die korrigierende Chirurgie bei Morbus Hirschsprung
Beschluss vom 21. August 2025.
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Mindestmengenregelungen: Ergänzung von § 9 und eines Anhangs 2 – Weiterentwicklung auf Grundlage von Sozialdaten
Der Beschluss vom 18. Juni 2025 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 20. August 2025 in Kraft.
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Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh und Reifgeborene: Änderung von § 11 zur Verlängerung der Übergangsregelung und der Anlage 3 zur Darstellung des Verlegungsgeschehens
Der Beschluss vom 18. Juni 2025 wurde vom BMG nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Mindestmengenregelungen: Änderung von § 4 Absatz 2 zur Begründung berechtigter mengenmäßiger Erwartung im Rahmen der Prognosedarlegung
Beschluss vom 17. Juli 2025. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Mindestmengenregelungen: Spezifikation für die Nutzung der Sozialdaten bei den Krankenkassen für die Evaluation der Mm-R für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von < 1.250 g
Beschluss vom 18. Juni 2025.
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Mindestmengenregelungen: Spezifikation für die Nutzung der Sozialdaten bei den Krankenkassen für die Evaluation der Mm-R für Komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus
Beschluss vom 18. Juni 2025.
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Mindestmengenregelungen: Änderung der Spezifikation für das Erhebungsjahr 2026
Beschluss vom 18. Juni 2025.
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Mindestmengenregelungen: Ergänzung von § 9 und eines Anhangs 2 – Weiterentwicklung auf Grundlage von Sozialdaten
Beschluss vom 18. Juni 2025. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.