Bewertung der Methode

Unterkieferprotrusionsschiene bei leichter bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe bei Erwachsenen (§ 135 SGB V)

Steckbrief

  • Beginn des Verfahrens: 17.05.2018
  • Status: Verfahren abgeschlossen

Einleitung des Beratungsverfahrens

Bekanntmachung des Beratungsthemas, Einholung erster Einschätzungen

Beschlussdatum: 13.09.2018
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 18.09.2018 B4

Details zu diesem Beschluss

Beauftragung IQWiG

Ermittlung stellungnahmeberechtigter Medizinproduktehersteller

Beschlussdatum: 26.03.2020
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 31.03.2020 B4

Details zu diesem Beschluss

Weitere Informationen

Beschluss vom 06.05.2021: Behandlungs-Richtlinien: Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe

Die in Anlage I Nr. 36 MVV-RL geregelte Versorgung umfasst sowohl vertragsärztliche als auch vertragszahnärztliche Leistungsbestandteile. Da gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage I Nr. 36 MVV-RL die Anfertigung der individuell adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschiene nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt erfolgt, regelt der G-BA neben den vertragsärztlichen Leistungen die korrespondierenden vertragszahnärztlichen Leistungen in der Behandlungsrichtlinie gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V.

Weitere Informationen

Beschluss vom 06.05.2021: Behandlungs-Richtlinien: Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe

Die in Anlage I Nr. 36 MVV-RL geregelte Versorgung umfasst sowohl vertragsärztliche als auch vertragszahnärztliche Leistungsbestandteile. Da gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage I Nr. 36 MVV-RL die Anfertigung der individuell adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschiene nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt erfolgt, regelt der G-BA neben den vertragsärztlichen Leistungen die korrespondierenden vertragszahnärztlichen Leistungen in der Behandlungsrichtlinie gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V.