Unterkieferprotrusionsschiene bei leichter bis mittelgradiger obstruktiver Schlafapnoe bei Erwachsenen (§ 135 SGB V)
Steckbrief
- Intervention: Unterkieferprotrusionsschiene (UPS)
- Indikation: Schlafapnoe
- Therapiegebiet: Krankheiten des Atmungssystems
- Aufgabenbereich: Ambulante Untersuchung und Behandlung
- Richtlinie: Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung
- Beginn des Verfahrens: 17.05.2018
- Status: Verfahren abgeschlossen
Einleitung des Beratungsverfahrens
Beschlussdatum: 17.05.2018
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Bekanntmachung des Beratungsthemas, Einholung erster Einschätzungen
Beschlussdatum: 13.09.2018
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 18.09.2018 B4Beauftragung IQWiG
Beschlussdatum: 13.09.2018
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Ermittlung stellungnahmeberechtigter Medizinproduktehersteller
Beschlussdatum: 26.03.2020
Inkrafttreten: mit Beschlussdatum
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 31.03.2020 B4Abschluss der Methodenbewertung
Beschlussdatum: 20.11.2020
Inkrafttreten: 24.02.2021
Beschluss veröffentlicht: BAnz AT 23.02.2021 B1Weitere Informationen
Beschluss vom 06.05.2021: Behandlungs-Richtlinien: Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe
Die in Anlage I Nr. 36 MVV-RL geregelte Versorgung umfasst sowohl vertragsärztliche als auch vertragszahnärztliche Leistungsbestandteile. Da gemäß § 3 Abs. 2 der Anlage I Nr. 36 MVV-RL die Anfertigung der individuell adjustierbaren Unterkieferprotrusionsschiene nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen durch eine Vertragszahnärztin oder einen Vertragszahnarzt erfolgt, regelt der GBA neben den vertragsärztlichen Leistungen die korrespondierenden vertragszahnärztlichen Leistungen in der Behandlungsrichtlinie gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V.