Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Ibrutinib
Die in diesem Nutzenbewertungsverfahren gefassten Beschlüsse wurden durch folgendes Nutzenbewertungsverfahren aufgehoben:
Nutzenbewertungsverfahren zum Wirkstoff Ibrutinib (Überschreitung 50 Mio € Grenze: Mantelzell-Lymphom, Chronische lymphatische Leukämie, Morbus Waldenström)
vom 01.02.2016
Steckbrief
- Wirkstoff: Ibrutinib
- Handelsname: Imbruvica®
- Therapeutisches Gebiet: chronische lymphatische Leukämie, Mantelzell-Lymphom (onkologische Erkrankungen)
- Pharmazeutischer Unternehmer: Janssen-Cilag GmbH
- Orphan Drug: ja
Fristen
- Beginn des Verfahrens: 01.11.2014
- Veröffentlichung der Nutzenbewertung und Beginn des schriftlichen Stellungnahmeverfahrens: 02.02.2015
- Fristende zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme: 23.02.2015
- Beschlussfassung: 16.04.2015
- Verfahrensstatus: Verfahren abgeschlossen
Bemerkungen
Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Orphan Drug)
Dossier
Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers (Vorgangsnummer 2014-11-01-D-141)
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Nutzenbewertung
Die Nutzenbewertung wurde am 02.02.2015 veröffentlicht:
Stellungnahmen
Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 23.02.2015 abgelaufen.
Die mündliche Anhörung fand am 09.03.2015 statt.
Wortprotokoll(PDF 161,73 kB) zur mündlichen Anhörung.
Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Ibrutinib
Beschlussdatum: 16.04.2015
Inkrafttreten: aufgehoben
Beschluss veröffentlicht:
BAnz AT 12.05.2015 B3
Zugehörige Verfahren
Dossier
Eingereichte Unterlagen des pharmazeutischen Unternehmers (Vorgangsnummer 2014-11-01-D-141)
Zweckmäßige Vergleichstherapie
Nutzenbewertung
Die Nutzenbewertung wurde am 02.02.2015 veröffentlicht:
Stellungnahmen
Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ist am 23.02.2015 abgelaufen.
Die mündliche Anhörung fand am 09.03.2015 statt.
Wortprotokoll(PDF 161,73 kB) zur mündlichen Anhörung.
Beschlüsse
Arzneimittel-Richtlinie/Anlage XII: Ibrutinib
Beschlussdatum: 16.04.2015
Inkrafttreten: aufgehoben
Beschluss veröffentlicht:
BAnz AT 12.05.2015 B3