Implantation eines sondenlosen Zwei-Kammer-Herzschrittmachersystems bei Patientinnen und Patienten mit bradykarden Herzrhythmusstörungen
Steckbrief
- Intervention: Implantation eines sondenlosen Zwei-Kammer-Herzschrittmachersystems
- Indikation: Patientinnen und Patienten mit bradykarden Herzrhythmusstörungen
- Vorgangsnummer Bewertung: BVh-25-004
- Hersteller: Abbott
- Produkt: AveirTM Elektrodenloser Herzschrittmacher (LP)
- Produktklasse: Klasse III
- Status: Informationsergänzung eingeleitet
Fristen
- Beginn des Bewertungsverfahrens: 21.01.2026
- Beginn Informationsergänzung: 04.03.2026
- Ende Informationsergänzung: 04.04.2026
Bewertungsverfahren
Eingangsbestätigung
Ein Krankenhaus ist gesetzlich verpflichtet, dem G-BA Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer Methode und zu der Anwendung des Medizinprodukts zu übermitteln, sobald es beim InEK eine erstmalige NUB-Anfrage zu einer neuen Methode, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse beruht, stellt.
Der G-BA bestätigt hiermit, dass Informationen für die Bewertung nach § 137h SGB V der o. g. Methode von einem Krankenhaus eingegangen sind.
Dem G-BA wurden mit dem eingereichten Formular folgende Angaben zur Beschreibung der Methode übermittelt:
- Angefragte Untersuchungs- und Behandlungsmethode (Abschnitt I, Nr. 4.2a):
Implantation eines sondenlosen Zwei-Kammer-Herzschrittmachersystems mit drahtloser konduktiver
Synchronisationstechnologie - Beschreibung des Anwendungsgebiets (Abschnitt II, Nr. 2.3):
Sondenlose Herzschrittmacher werden gemäß aktueller Konsensusempfehlungen bei Patienten angewandt, die eine Behandlung mit einem Herzschrittmacher benötigen und aufgrund von bestimmten Komorbiditäten und Risikofaktoren mit bisherigen, sondenbasierten Schrittmachersystemen nicht behandelt werden können.
Gemäß dem „UK Expert Consensus Statement for the Clinical Utility of Leadless Pacing Systems on Behalf of the British Heart Rhythm Society“ sind von den Risiken bzw. Kontraindikationen insbesondere Patienten betroffen, die ein erhöhtes Infektionsrisiko, eine Niereninsuffizienz im Endstadium [Dialysepatienten], angeborene Herzfehler oder eine Immunschwäche aufweisen bzw. bestimmte Arzneimitteltherapien oder Strahlentherapie erhalten (Arrhythmia & Electrophysiology Review 2022;11:e19. DOI: https://doi.org/10.15420/aer.2022.17). Werden die betroffenen Patienten aufgrund der Herzrhythmusstörung in der medizinischen Partition abgebildet, werden sie je nach Schweregrad typischerweise den DRGs F70B bzw. F71B zugeordnet.
Bekanntmachung der übermittelten Informationen
Folgende Informationen wurden vom anfragenden Krankenhaus beim G-BA eingereicht:
Folgende Aufforderung zur Meldung weiterer betroffener Medizinprodukthersteller ist zu beachten:
Verfahren zur Ergänzung von Informationen eingeleitet
Mit dieser Bekanntmachung eröffnet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) allen Krankenhäusern, die eine Erbringung der o. g. Methode vorsehen, sowie den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern die Möglichkeit zur Einreichung weiterer Informationen zur Methode. Bitte verwenden Sie zur Ergänzung von Informationen das Portal 137h unter Nutzung des folgenden verfahrensspezifischen Links:
Weiter zur Informationsergänzung im Portal 137h
Informationen können über das Portal 137h bis zum 04.04.2026 ergänzt werden.
Mit der Übermittlung ergänzender Informationen erklären Sie sich einverstanden, dass diese in den Beschlussdokumenten wiedergegeben und anschließend veröffentlicht werden können. Hoch vertrauliche Informationen sind hiervon ausgenommen.
Der G-BA wird unter Berücksichtigung der vom anfragenden Krankenhaus eingereichten sowie der ergänzten Informationen eine Entscheidung treffen, ob die Voraussetzungen einer Bewertung nach § 137h SGB V vorliegen. Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, führt er auf Grundlage der Informationen die Bewertung nach § 137h SGB V durch.
Verfahren zur Ermittlung von weiteren betroffenen Medizinprodukteherstellern eingeleitet
Mit dieser Bekanntmachung wird den weiteren betroffenen Medizinprodukteherstellern zugleich die Möglichkeit zur Meldung gegeben, um
- bei einer etwaigen Bestimmung der Kernmerkmale der Methode,
- bei einer etwaigen Bestimmung von Regelungen zur Abrechnungsfähigkeit des Medizinprodukts und
- etwaigen Stellungnahmeverfahren zu möglichen Richtlinienentscheidungen im Anschluss an ein Verfahren nach § 137h SGB V
berücksichtigt werden zu können.
Für Medizinproduktehersteller, die bereits im Rahmen der Informationsübermittlung des Krankenhauses ihr Einvernehmen erklärt haben, ist keine gesonderte Meldung erforderlich.
Zur Meldung als weiterer betroffener Medizinproduktehersteller sind aussagekräftige Unterlagen, die Sie der oben aufgeführten Aufforderung zur Meldung entnehmen können, der Geschäftsstelle des G-BA – nach Möglichkeit in elektronischer Form per E-Mail an bewertung137h@g-ba.de – zu übermitteln. Meldungen von weiteren betroffenen Medizinprodukteherstellern können ebenfalls bis zum 04.04.2026 eingereicht werden.
Sofern der G-BA eine Bewertung nach § 137h SGB V durchführt, wird den jeweils betroffenen Unternehmen zu gegebenem Zeitpunkt Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte gegeben.
Hinweis zu hoch vertraulichen Informationen
Wenn Sie dem G-BA Unterlagen übermitteln wollen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten (sogenannte hoch vertrauliche Informationen), ist es erforderlich, dass Sie diese Unterlagen auf einer DVD abspeichern und postalisch an folgende Adresse übermitteln:
Gemeinsamer Bundesausschuss
Abteilung M-VL - persönlich -
Kennwort: "Bewertung gem. § 137h SGB V"
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
Der Umgang mit hoch vertraulichen Informationen ist in der Vertraulichkeitsschutzordnung des G-BA (Anlage II der Geschäftsordnung) geregelt. Insbesondere dürfen hoch vertrauliche Informationen unter besonderen Sicherungsvorkehrungen nur Personen bekannt gegeben oder zugänglich gemacht werden, die hierzu berechtigt sind und die diese aufgrund ihrer Zuständigkeit und Aufgabe kennen müssen. Weitere Erläuterungen zu hoch vertraulichen Informationen können Sie außerdem den „Allgemeinen Hinweisen“ der Vorlage des Formulars zur Informationsübermittlung (Anlage V des 2. Kapitels der Verfahrensordnung des G-BA) entnehmen.