Anlage II: Life­style Arznei­mittel

Anlage zur Richt­linie:
Arzneimittel-​Richtlinie
Letzte Ände­rung:
08.02.2025

Weiter­füh­rende Infor­ma­tionen

Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V dürfen Arznei­mittel, bei deren Anwen­dung eine Erhö­hung der Lebens­qua­lität im Vorder­grund steht, nicht zu Lasten der GKV verordnet werden. Ausge­schlossen sind insbe­son­dere auch Arznei­mittel, die zur Abma­ge­rung oder Züge­lung des Appe­tits oder zur Regu­lie­rung des Körper­ge­wichts dienen. Weiterhin nennt das Gesetz Medi­ka­mente, die der Raucher­ent­wöh­nung, der Verbes­se­rung des Haar­wuchses, der Behand­lung der erek­tilen Dysfunk­tion und der Stei­ge­rung der sexu­ellen Potenz dienen. Da es sich dabei um Arznei­mittel handelt, deren Einsatz im Wesent­li­chen durch die private Lebens­füh­rung bedingt ist, ist jeder Verbrau­cher für deren Finan­zie­rung selbst verant­wort­lich. Der G-BA hat den gesetz­li­chen Auftrag, Einzel­heiten zu diesen Arznei­mit­teln in der Arzneimittel-​Richtlinie zu regeln.