Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen für Kinder U1 bis U9: Neue Anfor­de­rungen ab Juli 2016

Berlin, 19. Mai 2016 – Zukünftig werden neue Anfor­de­rungen an die Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen für Kinder bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jahres gelten. Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin den noch ausste­henden Beschluss zur Doku­men­ta­tion der soge­nannten U1 bis U9 im „Gelben Heft“ (Kinder­un­ter­su­chungs­heft) gefasst. Die über­ar­bei­teten Unter­su­chungs­in­halte sind vom G-BA bereits im Juni 2015 beschlossen worden, bisher aber noch nicht in Kraft getreten. Im August 2015 hatte der G-BA zudem entschieden, dass jedes Neuge­bo­rene zukünftig auf Muko­vis­zi­dose (Zysti­sche Fibrose) unter­sucht werden kann. Die neu gefasste und um das Mukoviszidose-​Screening ergänzte Kinder-​Richtlinie kann nun frühes­tens zum 1. Juli 2016 rechts­ver­bind­lich werden.

„Mit dem heutigen Beschluss zum Kinder­un­ter­su­chungs­heft – besser bekannt als „Gelbes Heft“ – sowie zu den quali­täts­si­chernden Maßnahmen wird den Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen U1 bis U9 zukünftig eine inhalt­lich und struk­tu­rell komplett über­ar­bei­tete Kinder-​Richtlinie zugrunde liegen. Im Ergebnis des mehr­stu­figen Über­ar­bei­tungs­pro­zesses stehen um wesent­liche Elemente erwei­terte Unter­su­chungen und neue Screening-​Angebote zur Verfü­gung. Zudem ein neues Doku­men­ta­ti­ons­heft, in dem die Eltern sich bereits vor der Unter­su­chung über die wesent­li­chen Ziele und Inhalte infor­mieren und eigene dies­be­züg­liche Fragen notieren können. Mit einer heraus­nehm­baren Teil­nah­me­karte erhalten die Eltern eine neue Möglich­keit, beispiels­weise gegen­über Kinder­gärten nach­zu­weisen, dass die Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen wahr­ge­nommen wurden, ohne dabei die vertrau­li­chen Infor­ma­tionen zu Entwick­lungs­ständen und ärzt­li­chen Befunden des Kindes weiter­zu­geben“, erläu­terte Dr. Harald Deisler, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zender des Unter­aus­schusses Metho­den­be­wer­tung.

Das „Gelbe Heft“ ist entspre­chend den neu konkre­ti­sierten und stan­dar­di­sierten Inhalten der Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen umge­staltet worden. Ärztinnen und Ärzte müssen nun beispiels­weise doku­men­tieren, wenn bei der Beob­ach­tung der Inter­ak­tion des Kindes mit der primären Bezugs­person vorge­ge­bene Krite­rien nicht erfüllt werden. Wird ein erwei­terter Bera­tungs­be­darf beispiels­weise zu Themen wie Schutz­imp­fungen oder Hilfen in Belas­tungs­si­tua­tionen fest­ge­stellt, so hat die Ärztin oder der Arzt zukünftig die Möglich­keit, dies im „Gelben Heft“ zu vermerken.

Der G-BA hat mit seinem aktu­ellen Beschluss auch die quali­täts­si­chernden Maßnahmen neu gefasst. Ausdrück­lich fest­ge­halten ist nun, dass die in der Kinder-​Richtlinie vorge­ge­benen Stan­dards für die U1 bis U 9 einge­halten werden müssen, insbe­son­dere beim Hörtest, den Sehtests und bei der orien­tie­renden Beur­tei­lung der Entwick­lung.

Die Qualität und die Ziel­er­rei­chung der über­ar­bei­teten Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen U1 bis U9 werden anhand einer reprä­sen­ta­tiven Stich­probe evalu­iert. Beispiels­weise soll unter­sucht werden, inwie­weit Kinder mit Entwick­lungs­auf­fäl­lig­keiten früh­zeitig diagnos­ti­ziert und thera­piert werden können. Der G-BA wird spätes­tens zwei Jahre nach Inkraft­treten der Richt­linie ein unab­hän­giges wissen­schaft­li­ches Institut mit der Evalua­tion beauf­tragen.

Die neuen „Gelben Hefte“ werden den Geburts­kli­niken, Kinder­arzt­praxen und Hebammen recht­zeitig mit dem Inkraft­treten zur Verfü­gung gestellt. Ab diesem Stichtag ist zu beachten: Für Neuge­bo­rene dürfen die bisher geltenden Hefte nicht mehr ausge­geben werden. Kinder erhalten bis zur U6 zusätz­lich ein neues „Gelbes Heft“, Befunde aus dem bisher verwen­deten Kinder­un­ter­su­chungs­heft sind nicht zu über­tragen. Ab der U7 wird die Ärztin oder der Arzt die Ergeb­nisse auf Einle­ge­blät­tern doku­men­tieren, die in das vorhan­dene Heft einge­klebt werden. Die Teil­nah­me­karten und die Einle­ge­blätter für die neuen U7 bis U9 werden zeit­gleich mit den neuen Heften zur Verfü­gung gestellt.

Der konso­li­dierte Beschluss zur Neufas­sung der Richt­linie wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach Nicht­be­an­stan­dung und 14 Tage nach Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger, frühes­tens zum 1. Juli 2016, in Kraft. Beschluss­text und Tragende Gründe werden in Kürze auf den Inter­net­seiten des G-BA veröf­fent­licht.

Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen für Kinder

Kinder bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jahres haben gemäß § 26 SGB V Anspruch auf Unter­su­chungen zur Früh­erken­nung von Krank­heiten, die ihre körper­liche oder geis­tige Entwick­lung in nicht gering­fü­gigem Maße gefährden.

Alle Früh­erken­nungs­maß­nahmen für Kinder, die als regu­läre Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ange­boten werden, sind Bestand­teil der Richt­linie des G-BA. Durch­ge­führt werden sie in fest­ge­legten Abständen als ärzt­liche Unter­su­chungen U1 bis U9 sowie als spezi­fi­sche Früh­erken­nungs­un­ter­su­chungen.

Im Kinder-​Untersuchungsheft („Gelbes Heft“) werden die Befunde von den Ärzten doku­men­tiert. Das „Gelbe Heft“ wird den Eltern nach der Geburt von der Entbin­dungs­sta­tion oder der Hebamme über­geben.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Kinder-​Richtlinie: Formale und inhalt­liche Über­ar­bei­tung (Neustruk­tu­rie­rung) − Neufas­sung