Pressemitteilung | Methodenbewertung

Früherkennungsuntersuchungen für Kinder U1 bis U9: Neue Anforderungen ab Juli 2016

Berlin, 19. Mai 2016 – Zukünftig werden neue Anforderungen an die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres gelten. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin den noch ausstehenden Beschluss zur Dokumentation der sogenannten U1 bis U9 im „Gelben Heft“ (Kinderuntersuchungsheft) gefasst. Die überarbeiteten Untersuchungsinhalte sind vom G-BA bereits im Juni 2015 beschlossen worden, bisher aber noch nicht in Kraft getreten. Im August 2015 hatte der G-BA zudem entschieden, dass jedes Neugeborene zukünftig auf Mukoviszidose (Zystische Fibrose) untersucht werden kann. Die neu gefasste und um das Mukoviszidose-Screening ergänzte Kinder-Richtlinie kann nun frühestens zum 1. Juli 2016 rechtsverbindlich werden.

„Mit dem heutigen Beschluss zum Kinderuntersuchungsheft – besser bekannt als „Gelbes Heft“ – sowie zu den qualitätssichernden Maßnahmen wird den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 zukünftig eine inhaltlich und strukturell komplett überarbeitete Kinder-Richtlinie zugrunde liegen. Im Ergebnis des mehrstufigen Überarbeitungsprozesses stehen um wesentliche Elemente erweiterte Untersuchungen und neue Screening-Angebote zur Verfügung. Zudem ein neues Dokumentationsheft, in dem die Eltern sich bereits vor der Untersuchung über die wesentlichen Ziele und Inhalte informieren und eigene diesbezügliche Fragen notieren können. Mit einer herausnehmbaren Teilnahmekarte erhalten die Eltern eine neue Möglichkeit, beispielsweise gegenüber Kindergärten nachzuweisen, dass die Früherkennungsuntersuchungen wahrgenommen wurden, ohne dabei die vertraulichen Informationen zu Entwicklungsständen und ärztlichen Befunden des Kindes weiterzugeben“, erläuterte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung.

Das „Gelbe Heft“ ist entsprechend den neu konkretisierten und standardisierten Inhalten der Früherkennungsuntersuchungen umgestaltet worden. Ärztinnen und Ärzte müssen nun beispielsweise dokumentieren, wenn bei der Beobachtung der Interaktion des Kindes mit der primären Bezugsperson vorgegebene Kriterien nicht erfüllt werden. Wird ein erweiterter Beratungsbedarf beispielsweise zu Themen wie Schutzimpfungen oder Hilfen in Belastungssituationen festgestellt, so hat die Ärztin oder der Arzt zukünftig die Möglichkeit, dies im „Gelben Heft“ zu vermerken.

Der G-BA hat mit seinem aktuellen Beschluss auch die qualitätssichernden Maßnahmen neu gefasst. Ausdrücklich festgehalten ist nun, dass die in der Kinder-Richtlinie vorgegebenen Standards für die U1 bis U 9 eingehalten werden müssen, insbesondere beim Hörtest, den Sehtests und bei der orientierenden Beurteilung der Entwicklung.

Die Qualität und die Zielerreichung der überarbeiteten Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 werden anhand einer repräsentativen Stichprobe evaluiert. Beispielsweise soll untersucht werden, inwieweit Kinder mit Entwicklungsauffälligkeiten frühzeitig diagnostiziert und therapiert werden können. Der G-BA wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie ein unabhängiges wissenschaftliches Institut mit der Evaluation beauftragen.

Die neuen „Gelben Hefte“ werden den Geburtskliniken, Kinderarztpraxen und Hebammen rechtzeitig mit dem Inkrafttreten zur Verfügung gestellt. Ab diesem Stichtag ist zu beachten: Für Neugeborene dürfen die bisher geltenden Hefte nicht mehr ausgegeben werden. Kinder erhalten bis zur U6 zusätzlich ein neues „Gelbes Heft“, Befunde aus dem bisher verwendeten Kinderuntersuchungsheft sind nicht zu übertragen. Ab der U7 wird die Ärztin oder der Arzt die Ergebnisse auf Einlegeblättern dokumentieren, die in das vorhandene Heft eingeklebt werden. Die Teilnahmekarten und die Einlegeblätter für die neuen U7 bis U9 werden zeitgleich mit den neuen Heften zur Verfügung gestellt.

Der konsolidierte Beschluss zur Neufassung der Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und 14 Tage nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, frühestens zum 1. Juli 2016, in Kraft. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf den Internetseiten des G-BA veröffentlicht.

Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres haben gemäß § 26 SGB V Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.

Alle Früherkennungsmaßnahmen für Kinder, die als reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden, sind Bestandteil der Richtlinie des G-BA. Durchgeführt werden sie in festgelegten Abständen als ärztliche Untersuchungen U1 bis U9 sowie als spezifische Früherkennungsuntersuchungen.

Im Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“) werden die Befunde von den Ärzten dokumentiert. Das „Gelbe Heft“ wird den Eltern nach der Geburt von der Entbindungsstation oder der Hebamme übergeben.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Kinder-Richtlinie: Formale und inhaltliche Überarbeitung (Neustrukturierung) − Neufassung