Verordnungsausschluss von Lifestyle Arzneimitteln

Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht – sogenannte Lifestyle Arzneimittel –, dürfen nicht als GKV-Leistung verordnet werden. Dies sind zum Beispiel Appetitzügler, Abmagerungsmittel, Arzneimittel zur Raucherentwöhnung, zur Verbesserung des Haarwuchses, zur Behandlung der erektilen Dysfunktion oder zur Steigerung der sexuellen Potenz.

Der Gesetzgeber hat Lifestyle Arzneimittel von der Verordnung ausgeschlossen, weil diese Arzneimittel

  • nicht oder nicht ausschließlich der Behandlung von Krankheiten dienen,
  • der individuellen Bedürfnisbefriedigung oder der Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen,
  • der Behandlung von Befunden dienen, die lediglich die Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist, oder
  • bei kosmetischen Befunden angewandt werden, deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist.

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Einzelheiten zu diesen Arzneimitteln zu bestimmen. Die vom G-BA als nicht verordnungsfähig eingestuften Lifestyle Arzneimittel sind in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie gelistet. Zu den jeweiligen Leitindikationen sind dort die Handelsnamen der entsprechenden Fertigarzneimittel aufgeführt.