Hilfsmittel

Hilfsmittel sind Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Zu ihnen gehören:

  • Seh- und Hörhilfen (Brillen, Hörgeräte)
  • Körperersatzstücke (Prothesen)
  • orthopädische Hilfsmittel (orthopädische Schuhe, Rollstühle) 
  • Inkontinenz- und Stoma-Artikel
  • andere Hilfsmittel

Hilfsmittel können auch technische Produkte sein, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika in den menschlichen Körper einzubringen (zum Beispiel bestimmte Spritzen, Inhalationsgeräte oder Applikationshilfen).

Kostenübernahme für ein Hilfsmittel

Der G-BA hat die gesetzliche Aufgabe, in seinen Richtlinien die Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zu regeln. In seiner Hilfsmittel-Richtlinie legt er fest, was bei der Verordnung von Hilfsmitteln beachtet werden muss. Die Liste der konkret von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel, das sogenannte Hilfsmittelverzeichnis, wird nicht vom G-BA erstellt, sondern vom GKV-Spitzenverband.

Nur teilweise ist für die Kostenübernahme eines Hilfsmittels durch die gesetzliche Krankenversicherung die Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt erforderlich. Eine generelle Verordnungspflicht besteht nicht. Es besteht jedoch in vielen Fällen eine Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse. Liegt eine solche Genehmigung vor, dürfen Versicherte nur die Anbieter von Hilfsmitteln (Leistungserbringer) nutzen, die mit der jeweiligen Krankenkasse einen Vertrag geschlossen haben. Eine gute Orientierung bietet hier das sogenannte „Hilfsmittelverzeichnis“, das vom GKV-Spitzenverband (nicht vom G-BA) erstellt wird. Die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung ist im Regelfall nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.

Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V).

Hilfsmittelverzeichnis

Der GKV-Spitzenverband erstellt ein Hilfsmittelverzeichnis, in dem die Produkte aufgeführt sind, die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Das Hilfsmittelverzeichnis besitzt keinen abschließenden Charakter, sondern gilt vielmehr als Entscheidungshilfe bzw. dient der Information der Versicherten, Leistungserbringer, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen. Daher können auch Hilfsmittel, die nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, durch die GKV erstattungsfähig sein. Aussagen zur Leistungspflicht im Einzelfall treffen ausschließlich die jeweilige Krankenkasse, deren Landes- oder Bundesverband.

Wünscht ein Hersteller die Aufnahme eines von ihm hergestellten Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis, muss er einen Antrag beim GKV-Spitzenverband stellen. Sofern nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes der Einsatz des Hilfsmittels untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode sein könnte, holt er hierzu eine Auskunft des G-BA ein. Der G-BA hat die Auskunft innerhalb von sechs Monaten zu erteilen. Kommt der G-BA zu dem Ergebnis, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist, beginnt unmittelbar das Verfahren zur Bewertung der Methode, wenn der Hersteller den Antrag auf Eintragung des Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht innerhalb eines Monats zurücknimmt (§ 139 Abs. 3 SGB V).