Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Bessere Behand­lungs­er­geb­nisse bei höheren Fall­zahlen: G-BA legt für Opera­tionen bei Brust- und Lungen­krebs Mindest­mengen fest

Berlin, 16. Dezember 2021 – Wenn ein Kran­ken­haus bei Opera­tionen von Brust- und Lungen­krebs über Routine und Erfah­rung verfügt, sind die Behand­lungs­er­geb­nisse nach­weis­lich besser. Damit diese beson­ders schwie­rigen und plan­baren Eingriffe auch nur an entspre­chenden Stand­orten vorge­nommen werden, legte der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) in seiner heutigen Sitzung Fall­zahlen als soge­nannte Mindest­mengen fest: für Brustkrebs-​Operationen gilt künftig eine Mindest­menge von 100, für Lungenkrebs-​Operationen von 75 pro Jahr und Kran­ken­haus­standort. Außerdem setzte der G-BA die bestehende Mindest­menge für komplexe Opera­tionen an der Bauch­spei­chel­drüse von 10 auf 20 herauf und aktua­li­sierte im Zuge dessen auch die Liste der Opera­tionen, die unter die Mindest­menge fallen. Bei seinen Beschlüssen griff der G-BA auf Auswer­tungen des Insti­tuts für Qualität und Wirt­schaft­lich­keit im Gesund­heits­wesen (IQWiG) zum Zusam­men­hang zwischen Leis­tungs­menge und Behand­lungs­er­geb­nissen zurück sowie auf modell­hafte Daten­ana­lysen des Insti­tuts für Quali­täts­si­che­rung und Trans­pa­renz im Gesund­heits­wesen (IQTIG) zu der Frage, wie viele Kran­ken­haus­stand­orte bei unter­schied­li­chen Mindest­men­gen­höhen weiterhin an der Versor­gung teil­nehmen und wie sich Wegstre­cken und Fahr­zeiten verlän­gern würden.

„Mindest­mengen haben eine ganz klare und wich­tige Aufgabe: Sie sollen sicher­stellen, dass ein Kran­ken­haus aufwen­dige, tech­nisch höchst anspruchs­volle und kompli­ka­ti­ons­träch­tige Opera­tionen nicht nur gele­gent­lich durch­führt. Denn im Zwei­fels­fall kann die fehlende Routine an einem Standort – gerade auch in der inter­dis­zi­pli­nären Zusam­men­ar­beit der verschie­denen Berufs­gruppen – dazu führen, dass die Pati­entin oder der Patient gerin­gere Über­le­bens­chancen hat, schwer­wie­gende Kompli­ka­tionen erleidet oder Folge­ein­griffe notwendig werden. Für die chir­ur­gi­sche Behand­lung von Brust- und Lungen­krebs gibt es einen wissen­schaft­lich belegten Zusam­men­hang zwischen Routine und Behand­lungs­er­gebnis. Deshalb haben wir hier Mindest­mengen einge­führt und im Detail defi­niert, welche Leis­tungen hier­unter fallen. Kran­ken­häuser müssen spätes­tens ab dem Jahr 2025 diese Mindest­mengen errei­chen, um die Opera­tionen mit den gesetz­li­chen Kran­ken­kassen abrechnen zu können,“ erläu­terte Karin Maag, unpar­tei­isches Mitglied des G-BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schusses Quali­täts­si­che­rung.

„Unter­schied­liche Vorschläge gab es inner­halb des G-BA, welche Höhe der Mindest­mengen ange­messen ist. Denn es gibt immer eine Band­breite der Mengen, die grund­sätz­lich geeignet wären, eine gewisse Behand­lungs­rou­tine zu gewähr­leisten. Durch die von uns gewählte Höhe der beschlos­senen Mindest­mengen ist sicher­ge­stellt, dass die komplexen Eingriffe an einem Kran­ken­haus­standort mehr­fach pro Monat durch­ge­führt werden. Damit ist gewähr­leistet, dass ein ausrei­chendes Maß an Routine bei den Behand­lungs­teams besteht, die im Endef­fekt eine sichere und quali­tativ hoch­wer­tige Versor­gung garan­tiert. Über­prüft wurde außerdem anhand von Daten­mo­del­lie­rungen, wie sich die gerin­gere Zahl an Stand­orten auf die wohn­ort­nahe Versor­gung auswirkt: Für die meisten Pati­en­tinnen und Pati­enten verlän­gern sich die Wegstre­cken bezie­hungs­weise Fahrt­zeiten nur marginal.“

Konzen­tra­tion der Brust- und Lungenkrebs-​Operationen auf Stand­orte mit Routine und Erfah­rung

Im Jahr 2019 wurden in 732 der insge­samt 1914 Kran­ken­haus­stand­orte in Deutsch­land chir­ur­gi­sche Behand­lungen des Brust­krebses durch­ge­führt. Bei der beschlos­senen Mindest­menge von 100 Leis­tungen pro Jahr konzen­triert sich das Angebot voraus­sicht­lich auf ca. 355 Stand­orte. Dabei erhöht sich die durch­schnitt­liche Fahrt­zeit zur nächst­ge­le­genen Klinik von 15 auf 18 Minuten.

Eine chir­ur­gi­sche Behand­lung von Lungen­krebs wurde 2019 in 328 der insge­samt 1914 Kran­ken­haus­stand­orte in Deutsch­land durch­ge­führt. Bei der beschlos­senen Mindest­menge von 75 Leis­tungen pro Jahr konzen­triert sich das Leis­tungs­an­gebot voraus­sicht­lich auf ca. 90 Stand­orte. Dabei erhöht sich die durch­schnitt­liche Fahrt­zeit der Pati­en­tinnen und Pati­enten zur nächst­ge­le­genen Klinik von 20 auf 31 Minuten.

Inkraft­treten und Über­gangs­re­ge­lungen

Die Ände­rungen der Mindest­men­gen­re­ge­lungen treten nach Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Für die Kran­ken­häuser greifen dann die in den Beschlüssen gere­gelten Über­gangs­re­ge­lungen: Erst ab 2025 müssen die neuen Mindest­mengen in voller Höhe erfüllt werden.

Corona-​Pandemie: Ausnah­me­re­ge­lung

Konnten Kran­ken­häuser wegen der Corona-​Pandemie weiterhin nach­weis­lich bestimmte plan­bare Eingriffe nicht vornehmen, können sie dies bei der Prüfung, ob für das Folge­jahr die Mindest­menge erreicht werden kann, geltend machen: Um betrof­fenen Kran­ken­häu­sern Planungs-​ und Rechts­si­cher­heit zu gewähren, bewertet der G-BA die Corona-​Pandemie als „weiteren Umstand“ gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Mindest­men­gen­re­ge­lungen, der im Rahmen einer Prognose der berech­tigt zu erwar­tenden Eingriffe bei allen bestehenden Mindest­mengen berück­sich­tigt wird.

Hinter­grund: Mindest­mengen für plan­bare statio­näre Leis­tungen

Der G-BA ist gesetz­lich beauf­tragt, plan­bare statio­näre Leis­tungen zu benennen, bei denen ein Zusam­men­hang zwischen der Häufig­keit von Behand­lungen und der Qualität der Versor­gung besteht. Für diese Leis­tungen legt er Mindest­mengen je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines Kran­ken­hauses fest. Ein Kran­ken­haus darf die Leis­tungen im jeweils nächsten Kalen­der­jahr nur dann erbringen, wenn die gefor­derte Mindest­menge wahr­schein­lich erreicht wird. Der Kran­ken­haus­träger hat diese Prognose gegen­über den Landes­ver­bänden der Kran­ken­kassen und den Ersatz­kassen jähr­lich darzu­legen.

Ausführ­liche Infor­ma­tionen sind auf der Website des G-BA zu finden: Mindest­men­gen­re­ge­lungen


Beschlüsse zu dieser Pres­se­mit­tei­lung