Pres­se­mit­tei­lung | Quali­täts­si­che­rung

Neuer Anspruch auf ärzt­liche Zweit­mei­nung bei Einsatz eines Herz­schritt­ma­chers oder Defi­bril­la­tors

Berlin, 19. Mai 2022 – Der Anspruch von gesetz­lich Versi­cherten auf eine zweite ärzt­liche Meinung besteht zukünftig auch vor dem plan­baren Einsatz eines Herz­schritt­ma­chers oder Defi­bril­la­tors. Das hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) heute beschlossen. Ambu­lant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte können nach Inkraft­treten des Beschlusses eine Geneh­mi­gung bei den Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gungen bean­tragen, Zweit­mei­nungen abgeben und gegen­über den gesetz­li­chen Kran­ken­kassen abrechnen zu dürfen. Die soge­nannten Zweit­meiner prüfen auf Wunsch einer Pati­entin oder eines Pati­enten, ob der empfoh­lene Eingriff auch aus ihrer Sicht medi­zi­nisch wirk­lich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versi­cherten zu mögli­chen Behand­lungs­al­ter­na­tiven.

Über­prü­fung von Behand­lungs­al­ter­na­tiven

In den Jahren 2008 bis 2018 sind die Eingriffs­zahlen zum Einsetzen von Herz­schritt­ma­chern und Defi­bril­la­toren um 15 Prozent gestiegen – wobei deut­liche regio­nale Unter­schiede zu sehen sind, die sich medi­zi­nisch nicht erklären lassen. Der G-BA sieht deshalb im Anspruch auf eine ärzt­liche Zweit­mei­nung eine geeig­nete Möglich­keit für Pati­en­tinnen und Pati­enten, sich über die medi­zi­ni­sche Notwen­dig­keit sowie zu medi­ka­men­tösen und körper­lich weniger eingrei­fenden Behand­lungs­al­ter­na­tiven beraten zu lassen.

Einsatz von Herz­schritt­ma­chern und Defi­bril­la­toren

Herz­schritt­ma­cher und Defi­bril­la­toren werden bei einer Reihe von Erkran­kungen des Herzens einge­setzt: beispiels­weise bei Herz­rhyth­mus­stö­rungen und einer vermin­derten Herz­funk­tion (Herz­in­suf­fi­zienz). Die in den Körper einge­setzten Geräte können u.a. den Herz­rhythmus stabi­li­sieren bezie­hungs­weise auch Todes­fälle aufgrund eines Herz­still­standes verhin­dern – denn es gibt Erkran­kungs­bilder, für die eine medi­ka­men­töse Therapie nicht (mehr) in Frage kommt.

Zweit­mei­nungs­ge­bende Fach­ärz­tinnen und Fach­ärzte

Ärztinnen und Ärzte, die für den Einsatz von Herz­schritt­ma­chern und Defi­bril­la­toren als soge­nannte Zweit­meiner tätig sein wollen, müssen in einer der folgenden Fach­rich­tungen quali­fi­ziert sein:

  • Innere Medizin und Kardio­logie
  • Innere Medizin mit Schwer­punkt Kardio­logie
  • Herz­chir­urgie
  • Kinder- und Jugend­me­dizin mit Schwer­punkt Kinder­kar­dio­logie
  • Kinder- und Jugend­me­dizin mit Schwer­punkt Kinder- und Jugend­kar­dio­logie

Zudem gelten die gene­rellen Anfor­de­rungen des G-BA, die zweit­mei­nungs­ge­bende Ärztinnen und Ärzte hinsicht­lich ihrer Quali­fi­ka­tion und Unab­hän­gig­keit erfüllen müssen.

Inan­spruch­nahme der neuen Zweit­mei­nung

Sofern das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit keine recht­li­chen Einwände gegen den Beschluss hat, tritt er mit Veröf­fent­li­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Versi­cherte werden zweit­mei­nungs­be­rech­tigte Fach­ärz­tinnen und Fach­ärzte über die Website des ärzt­li­chen Bereit­schafts­dienstes finden: www.116117.de/zweit­mei­nung

Hinter­grund – Zweit­mei­nungs­ver­fahren bei geplanten Opera­tionen

Gesetz­lich Versi­cherte haben bei plan­baren Opera­tionen gemäß § 27b SGB V einen Rechts­an­spruch auf eine unab­hän­gige ärzt­liche Zweit­mei­nung. Der G-BA legt in der Richt­linie zum Zweit­mei­nungs­ver­fahren den genauen Leis­tungs­um­fang eines Zweit­mei­nungs­ver­fah­rens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. Ein recht­li­cher Zweit­mei­nungs­an­spruch besteht aktuell bei den folgenden plan­baren Eingriffen:

  • Ampu­ta­tion beim diabe­ti­schen Fußsyn­drom
  • Eingriff an Gaumen- oder Rachen­man­deln
  • Eingriff an der Wirbel­säule
  • Gebär­mut­ter­ent­fer­nung
  • Gelenk­spie­ge­lungen an der Schulter
  • Implan­ta­tion einer Knie­en­do­pro­these

Erst vor kurzem hatte der G-BA den Zweit­mei­nungs­an­spruch bei einer Herz­ka­the­ter­un­ter­su­chung oder einer Verödung von Herz­ge­webe (Abla­tion) beschlossen. Der entspre­chende Beschluss wird in Kürze in Kraft treten.

Weitere Infor­ma­tionen sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweit­mei­nungs­ver­fahren bei plan­baren Eingriffen


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie zum Zweit­mei­nungs­ver­fahren: Aufnahme von Eingriffen zur Implan­ta­tion eines Herz­schritt­ma­chers oder eines Defi­bril­la­tors