Pressemitteilung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

G-BA definiert ambulante spezialfachärztliche Versorgung beim Kurzdarmsyndrom und bei angeborenen Skelettsystemfehlbildungen

Berlin, 18. Dezember 2025 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute die Aufnahme von zwei weiteren seltenen Erkrankungen in die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-RL) beschlossen. Künftig können Patientinnen und Patienten, die am Kurzdarmsyndrom oder an angeborenen Skelettsystemfehlbildungen leiden, vom Behandlungsangebot der ASV profitieren. Mit seinen Beschlüssen legte der G-BA unter anderem fest, wie die interdisziplinären ASV-Teams zusammengesetzt sein müssen und welche Leistungen zum Behandlungsangebot gehören. ASV-Teams können mit Inkrafttreten der Beschlüsse den zuständigen erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen.

Außerdem einigte sich der G-BA auf die beiden nächsten Erkrankungen, für die er im kommenden Jahr ASV-Angebote erarbeiten wird: Aus der Gruppe der Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen betrifft dies Folgeschäden bei Frühgeborenen, aus der Gruppe der seltenen Erkrankungen die Neurofibromatose. Diese Beschlüsse werden voraussichtlich im Dezember 2026 gefasst.

Karin Maag, unparteiisches Mitglied und Vorsitzende des zuständigen Unterausschusses: „Der G-BA hat heute zwei weitere Behandlungsangebote in die ASV überführt, die bisher als ambulante Leistungen im Krankenhaus, kurz ABK, erbracht wurden. Das bedeutet, dass sich jetzt auch niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte an der spezialfachärztlichen Versorgung beteiligen können. Unser Ziel ist es, Patientinnen und Patienten so den Zugang zu hochspezialisierten Behandlungen zu erleichtern und zugleich Über-, Unter- und Fehlversorgung zu vermeiden. Das ist im Sinne der Betroffenen, stellt aber auch einen verantwortungsvollen Umgang mit den personellen und finanziellen Ressourcen dar. Allein in diesem Jahr haben sich rund 150 neue Teams gebildet. Damit arbeiten inzwischen gut 1.250 ASV-Teams bundesweit an der bestmöglichen Versorgung von Patientinnen und Patienten mit schwer therapierbaren Erkrankungen.“

Überführung der spezialfachärztlichen Angebote: Von der ABK zur ASV

Kurzdarmsyndrom und angeborene Skelettsystemfehlbildungen gehören zu den Erkrankungen, zu denen es bereits spezialfachärztliche Angebote als ambulante Behandlung im Krankenhaus gibt. Diese älteren Versorgungsansätze werden Schritt für Schritt ersetzt durch ASV-Angebote.

Für das ASV-Angebot Kurzdarmsyndrom wurde der Umfang der Krankheitsbilder umfassend ergänzt, bei denen die spezialisierte Behandlung nun möglich ist. Der Behandlungsumfang wurde neu gegliedert und inhaltlich angepasst; dazu gehören die Abschnitte Diagnostik, Behandlung, Beratung und weitere spezifische Leistungen. Insbesondere kann im Rahmen der ASV eine Untersuchung des oberen Dünndarms mittels Intestinoskopie (Ballon-, Doppelballon- oder Spiralenteroskopie) erbracht werden. Im Kernteam müssen Fachärztinnen und -ärzte für

  • Innere Medizin und Gastroenterologie sowie
  • Viszeralchirurgie

vertreten sein. Die Teamleitung liegt bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie.

Beim ASV-Angebot für angeborene Skelettfehlbildungen ist u. a. das Ehlers-Danlos-Syndrom (vom nichtvaskulären Typ) als Krankheitsbild neu hinzugekommen. Für das ASV-Kernteam gilt, dass mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt des Fachgebiets Innere Medizin mit einer der folgenden Facharztbezeichnungen vertreten sein muss:

  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie

Darüber hinaus muss immer die Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie Teil des Kernteams sein.

Die Teamleitung kann – je nach Behandlungsschwerpunkt des jeweiligen Teams – eine Fachärztin oder ein Facharzt aus jeder der benannten Fachrichtungen übernehmen. Diese Vorgaben ermöglichen es den Teams, individuelle Behandlungsschwerpunkte zu bilden, um die besonders heterogenen Krankheitsbilder der angeborenen Skelettsystemfehlbildungen medizinisch angemessen behandeln zu können. Sofern Kinder und Jugendliche behandelt werden, gelten weitere Bestimmungen.

Inkrafttreten und Übergangsregelung

Die Beschlüsse werden vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Mit Inkrafttreten der neuen ASV-Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die anbietenden Krankenhäuser: Sie haben dann drei Jahre Zeit, um auf Basis der neuen Anforderungen Teams zu bilden und bei ihrem regional zuständigen erweiterten Landesausschuss (eLA) ihre Teilnahme an der ASV anzuzeigen. Die eLA sind besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung, der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft. Die Bewilligungsbescheide für die ABK zu den neu in die ASV überführten Erkrankungen enden spätestens nach diesen drei Jahren.

Gesetzliche Grundlage für die ASV ist der Paragraf 116b Sozialgesetzbuch Fünf. Die ASV-Richtlinie des G-BA regelt das Versorgungsangebot, bei dem spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen in einem Team zusammenarbeiten.

Mehr Informationen zur ASV gibt es auf der Website des G-BA unter: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung


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