Pressemitteilung | Methodenbewertung

Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs: G-BA berät über Absenkung der Altersgrenze auf 45 Jahre

Berlin, 16. April 2026 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) will im Oktober 2026 über die Absenkung der unteren Altersgrenze des Mammographie-Screenings auf 45 Jahre entscheiden. Diesen Zeitplan veröffentlichte er heute bei Aufnahme der Beratungen. Derzeit können Frauen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren zur Früherkennung von Brustkrebs alle zwei Jahre an einer Röntgenuntersuchung der Brust (Mammographie) teilnehmen. Grundlage für die vom G-BA geplante Absenkung der Altersgrenze ist die geänderte Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung des zuständigen Bundesministeriums von Anfang März 2026. Damit wird aus strahlenschutzrechtlicher Sicht ein ausreichendes Nutzen-Schaden-Verhältnis in der Altersgruppe zwischen 45 und 49 Jahren anerkannt.

Bevor die Teilnahme für Frauen zwischen 45 und 49 Jahren starten kann, sind nach dem Beschluss des G-BA jedoch weitere technische und rechtliche Voraussetzungen notwendig. Dazu gehört beispielsweise eine mit Blick auch auf die jüngeren Frauen überarbeitete Versicherteninformation zur Unterstützung bei der Abwägung von persönlichen Vor- und Nachteilen einer Screening-Teilnahme. Zudem müssen in den Bundesländern bei den Screening-Einheiten und den einladenden Stellen die Verfahren an die neue Gruppe von Frauen angepasst werden.

Dazu Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des zuständigen Unterausschusses Methodenbewertung: „Die Voraussetzungen, dass wir vor Ablauf der vorgesehenen Frist von 18 Monaten einen Beschluss zur Absenkung der Altersgrenze auf 45 Jahre und Folgeanpassungen beim Mammographie-Screening treffen können, sind sehr gut. Denn wir setzen hier auf bereits vorliegende Datenauswertungen auf und müssen nicht bei null anfangen.“

Weitere Schritte

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) wird im Auftrag des G-BA die Versicherteninformation „Mammographie-Screening – Eine Entscheidungshilfe“ überarbeiten. Diese Info-Broschüre erhalten alle anspruchsberechtigten Frauen zusammen mit der Einladung zur Mammographie. Der Beschluss zur Anpassung der aktuellen Versicherteninformation ist für April 2027 geplant.

Der Beschluss des G-BA zur Einleitung des Beratungsverfahrens sowie der Zeitplan sind in Kürze unter folgendem Link zu finden: Krebsfrüherkennungs-Richtlinie | Beschlüsse   

Hintergrund: Früherkennungsuntersuchungen mit Strahlenbelastung

In seinen Richtlinien bestimmt der G-BA die Details zu Art und Umfang von Früherkennungsuntersuchungen. Eine Besonderheit gilt für bildgebende Untersuchungen, die mit einer Strahlenbelastung einhergehen – also beispielsweise Röntgenuntersuchungen und Computertomografie (CT). Damit sie auch zur Früherkennung einer schweren Erkrankung bei Personen ohne Symptome angewandt werden dürfen, bedarf es einer Rechtsverordnung des für Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums, aktuell des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN). Auf Basis einer wissenschaftlichen Bewertung des Bundesamts für Strahlenschutz werden in der Rechtsverordnung des Ministeriums die wesentlichen Kriterien festgelegt, nach denen die Früherkennungsuntersuchung strahlenschutzrechtlich zulässig ist. Nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung muss der G-BA innerhalb von 18 Monaten über die Einführung der Früherkennungsuntersuchung als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.

Der G-BA hatte bereits im März 2021 beschlossen, die damals geltenden Altersgrenzen (Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren) zu überprüfen. Anlass war eine Aktualisierung der europäischen Brustkrebsleitlinie der EU-Kommission. Diese empfahl, auch Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren sowie zwischen 70 und 74 Jahren in das Früherkennungsprogramm einzubeziehen. Mit der Bewertung der wissenschaftlichen Studienlage beauftragte der G-BA das IQWiG, das seinen Abschlussbericht im Juli 2022 vorlegte. Die Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung des zuständigen Ministeriums zur unteren Altersgrenze ist am 5. März 2026 in Kraft getreten.


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